Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 32 Seiten

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¾ Laut AR, BL, BS, LU und CVP stellt die private Arbeitsvermittlung im Gegensatz zum

Personalverleih keine allzu hohen fachlichen Anforderungen an die privaten Vermittler/innen. Das Gefährdungspotential des bzw. der Stellensuchenden ist erfahrungsgemäss beim Verleih - der Verleiher stellt diese selber an und vermietet sie - weit grösser als im Rahmen der Arbeitsvermittlung. Die heute bestehende Bewilligungspflicht für die private Arbeitsvermittlung bewirkt denn auch keinen zusätzlichen Schutz der Stellensuchenden.

¾ LU und ZH sind der Ansicht, dass die Revision somit für die privaten Arbeitsvermittler

einen gegenüber heute etwas kleineren administrativen Aufwand bedeutet, insbesondere aber, durch den Wegfall der Doppelbewilligung im Zusammenhang mit der Auslandvermittlung, Zeitersparnis und weniger Kosten für Gebühren. Gemäss ZH bleibt für die kantonalen Vollzugsbehörden der Aufwand im Zusammenhang mit der Anmeldung der Registrierung und deren Überprüfung im Fünfjahresrhythmus gleich wie beim heutigen Bewilligungsverfahren.

¾ FR befürwortet die Vorlage. Allerdings stellt er die Bedingung, dass die Bereiche, in

denen der Stellensuchende keine Einschreibegebühr oder Vermittlungsprovision bezahlen muss, von der Vorlage ausgeschlossen werden; es handelt sich vorwiegend um die Vermittler von Musikern, Tänzerinnen, Mannequins und Fussballspieler, siehe Kreisschreiben des SECO vom 2.12.1999.

¾ Die Zürcher Handelskammer hält die Vorlage für eine bemerkenswerte administrative

Vereinfachung. Die Eintragung im Register wird so die Kosten der Unternehmen senken.

¾ Mehrere Teilnehmer weisen auf die potentiellen Gefahren hin, die sich in den sogenannt

heiklen Bereichen wie Tänzerinnen, Kabarette und Mannequins oder ähnliche Veranstaltungen ergeben könnten (AG, GE, NE, SH, TG, TI, VD, VS, FIZ, ISI, VSAA)

SH, TG und VSAA verlangen, dass die kantonale Bewilligung in diesen heiklen Bereichen beibehalten wird. TG schlägt vor, die Vermittlung für diese Aktivitäten zu verbieten oder zumindest einzuschränken. VSAA fordert eine Verschärfung der Pflichten des Vermittlers (Art. 7 Abs. 4 AVG).

NE ist gegen die Aufhebung der eidgenössischen Bewilligung für die Vermittlung von Personen für künstlerische Vorträge oder ähnliche Veranstaltungen und für die Vermittlung von ausländischem Personal.

AG schlägt vor, die Bewilligungspflicht nur für gewisse Tätigkeitsbereiche wie die Vermittlung von Kadern, die Informatik sowie Banken und Versicherungen aufzuheben. AG befürwortet für die sogenannt «heiklen» Tätigkeiten entweder eine Bewilligungspflicht oder aber eine Verschärfung der Inspektionen durch die zuständigen Behörden.

VD schlägt vor, eine Ausnahme von dieser Öffnung im Bereich der Vermittlung von Cabaret-Tänzerinnen zu prüfen. Dabei weist VD namentlich auf die mögliche Vermischung von Vermittlern und Arbeitgebern, den Vollzug von Art. 7 Abs. 4 AVG über die Interessenskonflikte sowie auf die Bekämpfung des Menschenhandels hin.

VS möchte eine Kontrolle über die Vermittlung von Cabaret-Tänzerinnen behalten und daher die Bewilligungspflicht beibehalten, da ansonsten Missbräuche bei der Erteilung von Arbeitsbewilligungen drohen. Daher fordert VS klare und schnelle operationelle