Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 32 Seiten

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¾ Manche fordern eine Harmonisierung der Bedingungen für den Erhalt einer Bewilligung sowie des Betrags der entsprechenden Gebühr, oder zumindest die Festlegung eines Höchst- und eines Mindestbetrags (AR, GastroSuisse, SVM, SSV, SGV). Mehrere Teilnehmer fragen sich ausserdem, welche Instanz für die Erteilung der Bewilligung zuständig sein soll, der Bund oder die Kantone (GastroSuisse, SVM, SSV, SGV).

SVM, SSV und GastroSuisse weisen ferner auf die Unterschiede bei den kantonalen Bewilligungen hin (Dauer und Art der Bewilligung je nach Art des Geschäftsbetriebs). Aus diesem Grund wünschen sie eine Harmonisierung der zu erfüllenden Bedingungen auf Bundesebene. Sie empfehlen unter anderem eine Änderung von Artikel 41a Abs. 6 AlkG. Auf dieser Grundlage werden die Kantone weiterhin selbst die Bewilligungen erteilen.

Zwei Teilnehmende wünschen die Aufnahme von Übergangsbestimmungen in das AlkG. Manche Kantone beschränken nämlich den Handel mit gebrannten Wassern auf ihr Kantonsgebiet, und eine Anpassung ihrer Gesetzgebung muss daher unternommen werden (SSV und SVM).

¾ Hinsichtlich des Änderungsvorschlags von Art. 41a Abs. 2 haben sich mehrere Teilnehmende für die Beibehaltung des heutigen Systems ausgesprochen und haben gewünscht, dass eine Bewilligung für jede Abgabestelle erforderlich bleibt (Städteverband2, AG, BL, BS, GR, LU, SG, VD).

BL fordert, dass Art. 41a Abs. 2 den aktuellen Wortlaut behält, da die Nichteinhaltung dieses Artikels als Sanktion zum Entzug der Bewilligung führen kann; daher ist es wichtig, dass jede Abgabestelle über eine Bewilligung verfügt.

BL und der Städteverband2 finden es wichtig, dass die Detailhandelsläden identifiziert werden können, damit die Einhaltung der Vorschriften für den Alkoholverkauf an Jugendliche überprüft werden kann.

VD unterstützt die Vorlage nur hinsichtlich der Lieferung von gebrannten Wassern. Eine kantonale Kontrolle soll beibehalten werden, da kein Dispositiv für die interkantonale Überwachung und Koordination beim Verkauf über die Gasse, beim Ausschank und bei der unentgeltlichen Abgabe zu Werbezwecken besteht (siehe Definition von Art. 39 AlkG).

SG betont vor allem, dass mit einer einzigen Bewilligung, die für mehrere Abgabestellen gilt, es keine Kontrolle der Personen mehr gibt, welche den Detailhandel betreiben. SG fordert daher eine Verschärfung der Sanktionen beim Verkauf von Alkohol an Jugendliche.

LU macht auf die Tatsache aufmerksam, dass dieser Antrag einen zusätzlichen Arbeitsaufwand für den Kanton bedeutet. LU betont namentlich die Ergänzung der ausserhalb des Kantons erteilten Bewilligungen in seiner Datenbank und die Kontrolle der Erneuerung der Bewilligungen mit einer bestimmten Dauer, welche ausserhalb des Kantons erteilt werden.

2 Bemerkungen einer Minderheit der Mitglieder