Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 32 Seiten

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Schweizerischer Abwasserfachleute [VSA] von 2002 als notwendig. Bei einer Streichung der Bewilligungspflicht für Einleitungen bzw. beim Ersatz durch eine nachträgliche Meldepflicht besteht das Risiko, dass in gutem Glauben "nicht verschmutztes" Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird, von welchem sich nachträglich herausstellt, dass es nur nach einer vorgängigen Behandlung die Anforderungen an eine Einleitung in ein Gewässer gemäss GSchV erfüllt oder dass nur die Ableitung in die Schmutzwasserkanalisation in Frage kommt.

Im Kanton GR haben manche Gemeinden noch keinen GEP erstellt. BS und GR machen darauf aufmerksam, dass in gewissen Fällen statt der in den GEP vorgesehenen Versickerung die Einleitung des nicht verschmutzten Abwassers in ein oberirdisches Gewässer angemessener ist. GR schlägt vor, sein Verfahren auf Bundesebene zu übernehmen.

Laut NE erfolgt die Aufhebung zu früh. In der Praxis ist die Versickerung der Wasser ein Thema, das viele Betroffene nicht gut verstehen, besonders die Architekten. Die Beibehaltung der Bewilligung erlaubt somit eine Kontrolle des Staates über die Art der Entwässerung.

SO und ZH sind gegen die Vorlage, da die Aufhebung der Bewilligung Rechtsunsicherheit verursachen würde. Die GEP sind keine effiziente Werkzeuge für die Evaluation der Entwässerung in den Bauzonen, vor allem in den Industrie- und Geschäftszonen. Für die Evaluation der Entwässerung in den Bauzonen werden weiterhin die Behörden zuständig sein, das gleiche gilt auch für die Verkehrswege. SO fügt hinzu, dass bei den Verkehrswegen wichtig ist, nicht nur zu beurteilen, ob die eingeleiteten Wasser nicht verschmutzt sind, sondern auch, ob der aufnehmende Wasserlauf nicht verschmutzt ist. Laut ZH liegt der Verzicht auf die Bewilligung auch nicht im Interesse der Privaten, da eine nachträgliche Feststellung inkorrekter Entwässerungssysteme erhebliche Sanierungskosten mit sich bringt. Ausserdem führt die Aufhebung der Bewilligungen dazu, dass keine Übersicht über die Einleitstellen sowie über die eingeleiteten Abwassermengen mehr besteht. Für die Sachendienste der Gewässerschutzfachstellen würde es schwieriger, bei Gewässerverschmutzungen schnell und effizient Einleitstellen zu identifizieren und Massnahmen einzuleiten.

SZ ist gegen die Vorlage, da gemäss seiner Erfahrung die GEP zeigen, dass die Frage der Abflusskapazität der Vorflüter in den meisten Fällen nicht hinsichtlich der notwendigen Tiefe der Becken geprüft wurde. Die für die Kanalisationen zuständigen Ingenieure schenken den Naturgefahren wenig Beachtung. In der Vergangenheit hat SZ an mehreren Stellen, besonders in kleinen Wasserläufen, Bächen mit einem Boden und natürlichen Ufern Überschwemmungen auf Grund der Einleitung von Meteorwasser durch Leitungen festgestellt. In gewissen Regionen erfolgt die Entwässerung durch Versickerung auf rudimentäre Weise. In der Praxis wurde auch die Möglichkeit festgestellt, Abwasser im Gegensatz zu den Angaben im GEP versickern zu lassen.

UR verweist auf Art. 7 Abs. 2 GSchG, der bei der Umsetzung eine wichtige Bestimmung für die Gewährleistung des korrekten Vollzugs der GEP ist. Ausserdem garantiert er den Schutz des Grundwassers, vor allem in den Gebieten, die der Trinkwasserversorgung dienen.

VD ist gegen die Vorlage. Er weist namentlich darauf hin, dass die GEP zu wenig genau sind, um die Einleitung der recht zahlreichen Gewässer in einem bestimmten