Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 32 Seiten
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KV Schweiz und SGB machen auf die Notwendigkeit aufmerksam, die Pflicht zur Hinterlegung von Kautionen beizubehalten, da es sich um ein wirksames Schutzinstrument gegen unseriöse Verleihbetriebe handelt und da sie das Recht auf Lohn für die temporären Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer garantieren. Die Aufhebung der Bundesbewilligung würde nämlich zur Abschaffung der Kaution von Fr. 50'000.- führen.
SwissPRM fordert die Beibehaltung der Kaution von Fr 50'000.- bis zu einem Volumen von 40'000 Einsatzstunden. Ab 40'000 Einsatzstunden ist die Kaution auf Fr. 100'000.- zu erhöhen, mit dem Ziel, den Arbeitnehmer im Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Verleihbetriebs zu schützen.
Andere Bemerkungen zum Personalverleih
¾ BS, LU, UR, VD und SAGB fordern mehr Engagement des SECO in der Ausbildung und
Information, vor allem mit dem Ziel, die kantonalen Praktiken zu vereinheitlichen.
¾ Laut AG ist in Art. 39 Abs. 2 Bst. c AVG die Bedeutung (Tragweite) des Wortes
«systematisch» nicht klar.
¾ FR wünscht die Streichung von Art. 12 Abs. 2 AVG, da Betriebe mit Sitz im Ausland, die
nicht im Schweizer Handelsregister eingetragen sind, in der Schweiz nicht tätig sein dürfen.
FR stellt keine Reduktion der Arbeit für die Kantone fest. Dass der Kanton neu für die gesamte Kontrolle der grenzüberschreitenden Tätigkeiten zuständig ist, stellt einen beträchtlichen zusätzlichen Arbeitsaufwand dar, der auch berücksichtigt werden muss.
¾ BE ist grundsätzlich einverstanden. Die Löschung aus dem Register und die Wartefrist
für eine erneute Anmeldung sollte auch für den Betrieb und seinen Verantwortlichen geregelt werden, wie dies bei der Vermittlung der Fall ist (siehe Art. 5 neues AVG).
¾ Gemäss GR stellt sich die Frage, ob mit der vorbehaltslosen Berechtigung, von der
Schweiz ins Ausland zu vermitteln, nicht ausländisches Recht tangiert wird.
¾ ZG wünscht die Streichung von Art. 13 Abs. 1 Bst. b AVG, der besagt, dass eine
Bewilligung erteilt wird, wenn der Betrieb über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt. Dieser Vorschlag ist hauptsächlich im Sinne der IT-Branche, wo häufig kein Geschäftslokal vorhanden ist.
¾ FSM äussert sich zu den folgenden Artikeln:
Art. 3 Abs. 3 AVG: wünscht die Ergänzung von «seine beruflichen Referenzen».
Art. 7 Abs. 4 AVG: Die Pflichten des Vermittlers sollten präziser festgelegt werden, z.B. sollte verboten werden, kostenpflichtige Kurse oder Seminare anzubieten, von denen der Erhalt einer Arbeit abhängt.
Art. 6 Bst. d betreffend die Bussen muss besser vollzogen werden.
Zwischenbeurteilung
Die schriftlichen Eingaben der Kantone, der Verbände und der politischen Parteien, mit anderen Worten der Gesamtheit der Vernehmlassungsteilnehmenden ergab ein verzerrtes Bild. Für die Vorlage votierten vornehmlich solche, die entweder nicht oder nur in geringem Masse betroffen