Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 32 Seiten
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«Das SECO löscht die Registrierung, wenn der Vermittler gegen dieses Gesetz oder andere Gesetzesbestimmungen verstösst.
Das SECO auferlegt dem Betrieb und seinem Geschäftsführer eine Wartefrist von drei Jahren für eine erneute Anmeldung».
¾ SBV wünscht, dass das Register die Qualität des Adressmaterials massgeblich
verbessert.
Bemerkungen zum Register (BE, SAB, SGB)
BE schlägt die Aufhebung der Eintragungspflicht im Handelsregister der für die Leitung verantwortlichen Person vor (Pflicht gemäss Richtlinien des SECO zum AVG), da das neue AVG in Art. 3 Bst. c die Eintragung der verantwortlichen Person im Register der Vermittlungsbetriebe vorsieht.
SAB schlägt eine Übergangsbestimmung für Vermittlungsbetriebe, die bereits über eine kantonale und eidgenössische Bewilligung verfügen vor, damit sie keine zusätzlichen Gebühren bezahlen müssen.
Andere Bemerkungen zur Vermittlung
¾ Mehrere Teilnehmende fordern, dass Art. 7 Abs. 2 AVG gegebenenfalls in dem Sinn
geändert wird, dass der Verweis auf die «Bewilligungsbehörde» durch «Arbeitsmarktbehörde» ersetzt wird (BL, BS, FR, GR, SAB).
¾ Andere erwähnen den Klärungsbedarf hinsichtlich der Aufteilung der Gebühren sowie
der Aufsichts- und Vollzugsaufgaben zwischen dem Bund und den Kantonen (AG, BS, FR, SG, SH, VS, VSAA).
FR schlägt vor, Art. 32 Abs. 1 AVG zu ändern und ausdrücklich zu erwähnen, dass dem SECO als für die Eintragung im Register zuständiges Organ die ausschliessliche Aufsichtsgewalt über die private Vermittlung zukommt. Folglich können die Kontrollen durch kantonale Organe nur im Auftrag des Bundes ausgeführt werden und die Frage der Finanzierung der Kontrollen wird auch zu prüfen sein.
LU fügt hinzu, dass eine Anpassung der Bewilligungsgebühren (Art.7 GebV-AVG, SR 823.113) auf Grund der erhöhten administrativen Kosten ebenfalls nötig ist.
¾ SG fragt, ob das Reziprozitätsprinzip zwischen Liechtenstein und der Schweiz
berücksichtigt wird. Gegebenenfalls wird die Vollzugsbehörde für Liechtenstein der Kanton SG sein. Ausserdem fragt SG, wie die Betriebe Liechtensteins hinsichtlich Art. 3 Abs. 2 AVG angesehen werden.
¾ TI macht auf die Anwendung von Art. 6 AVG aufmerksam. Je nach Kanton können
nämlich mehrere Arbeitsmarktbehörden involviert sein. Daher sollte geklärt werden, ob die Auskunftspflicht gemäss Art. 6 AVG auch von Behörden geltend gemacht werden kann, welche nicht direkt mit dem Vollzug des AVG beauftragt sind.
¾ Das Centre Patronal fordert die Änderung von Art. 7 Abs. 2 AVG, da die
Vermittlungstätigkeit keiner Bewilligung mehr unterworfen ist.