Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 32 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

Solange die Oberaufsichtsfunktion des Bundes nicht klar definiert ist und die kantonalen Vollzugseinheiten nicht enger Zusammenarbeiten, lehnen SGB und KV Schweiz die Übertragung der noch beim Bund angesiedelten Vollzugsaufgaben auf die Kantone ab.

¾ Die Oberaufsichtsfunktionen des Bundes sind nicht klar definiert (SP – SGB und KV Schweiz: siehe auch Stellungnahme oberhalb).

Die SP befürwortet die Vorlage. Sie verlangt jedoch, dass in der Botschaft erläutert wird, ob und wie der Bund seiner Oberaufsichtsfunktion nachkommt, wie er den kantonalen Vollzug sicherstellt und wie viele Ressourcen dafür nötig sind.

¾ AG schlägt vor, Art. 7 Abs. 1, 3. Satz ArG wie folgt zu ändern:

„Die im Bericht bezeichneten Anträge werden von der kantonalen Behörde als Auflagen in die Plangenehmigung aufgenommen“.

¾ GE wünscht eine Absprache der Kantone, um einen einheitlichen Vollzug des Gesetzes sicherzustellen und so die Gleichbehandlung zu garantieren.

Weitere Vorschläge

NW, OW und SZ schlagen vor, die Betriebsordnung nicht mehr der kantonalen Behörde zuzustellen, wie dies zur Zeit in Art. 39 Abs. 1 ArG vorgesehen ist. Die Kantone stützen sich dabei namentlich auf die Arbeitssicherheit ASA (NW), die Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit» oder «ASA-Richtlinie» (Nr. 6508), SZ, das Produkt- und Prozessmanagement (NW, OW, SZ) und die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, SR 832.30, Art. 11 ff. (OW).

AI und ZG schlagen vor, dass die Zuständigkeit für die Erteilung von Dauer- oder aber von regelmässig wiederkehrenden Arbeitszeit-Bewilligungen für nicht-industrielle Betriebe anstatt dem SECO dem Kanton übertragen wird. Gemäss AI kennen die kantonalen Vollzugsorgane die Bedürfnisse der KMU am besten. Wenn diese Befugnis auf die Kantone zurückübertragen werden könnte, bedeutete dies eine wesentliche Vereinfachung für die betroffenen Betriebe. AI beantragt diese Änderung neu in die Revisionsvorlage aufzunehmen.

BL ersucht das Eidgenossische Volkswirtschaftsdepartement und den Bundesrat, eine weitere Vorlage auszuarbeiten, welche überflüssige Regulierungen echt bekämpft und bestehende administrative Hemmnisse reell vermindert. Gerade die Arbeitsgesetzgebung samt den Verordnungen 1 - 4 mit ihren vielen Grund-, Ausnahme- und Sonderregelungen würde sich für ein solches Projekt sehr gut eignen. Ohne einen derartigen Neustart der bundesrätlichen Bemühungen lassen sich die deklarierten Ziele zugunsten der Unternehmen nicht verwirklichen, was bei den Betroffenen - gerade auch angesichts derer hohen Erwartungen zwangsläufig erhebliche Enttäuschungen auslösen wird.

ZG beantragt im Bereich der Systematisierung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ASA) Vereinfachungen vorzunehmen. Die ganze ASA-Umsetzung ist in administrativer Hinsicht zu einem Koloss und damit zu einer Belastung für alle Beteiligten geworden. Eine Rückbesinnung auf das ursprüngliche Ziel wäre notwendig. Das ASA-