Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 32 Seiten

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Verfahren, um für die Stellenvermittlung ermächtigte Unternehmen aus dem Register zu löschen.

¾ Mehrere Teilnehmer heben hervor, dass dieser Vorschlag eine Diskriminierung der in der

Schweiz ansässigen Vermittlungsbetriebe gegenüber den ausländischen Agenturen zur Folge hat (FR, CVP, KV Schweiz, SAGV, SGB, ASCO, ISI, SBV, SFM, smv, swissstaffing)

FR, CVP, SGB, ASCO, ISI, SFM und smv verlangen dieselbe Behandlung (gegenseitige Öffnung) für die Vermittlungsbetriebe in den EU- und EFTA-Ländern. Die geplante Liberalisierung stellt ansonsten eine einseitige Marktöffnung dar.

SBV, swissstaffing und SAGV machen ausserdem auf Art. 39 (Strafbestimmungen) des AVG aufmerksam, der auf ausländische Vermittlungsagenturen nicht anwendbar ist.

SBV fügt hinzu, dass die Argumentation im Begleitbericht hinsichtlich der Unmöglichkeit, die Vermittlungstätigkeiten via Internet zu kontrollieren, die Aufhebung der Bewilligungen nicht rechtfertigt.

¾ SO ist gegen die Vorlage. Das Prinzip der Vereinfachung der Bewilligungen wird zwar

durchaus unterstützt, SO ist jedoch mit dem vorgeschlagenen neuen Verfahren nicht einverstanden und möchte die kantonale Bewilligung beibehalten.

¾ Laut SAGV ist die Frage der Vermittlung in der Schweiz von im Ausland durch

Vermittlungsagenturen in den Ländern der EU und der EFTA rekrutiertem Personal nicht mit der Personenfreizügigkeit in Verbindung zu setzen, sondern eher im Rahmen der Abkommen über den Dienstleistungsverkehr mit der EU zu betrachten. Der SAGV schlägt vor, das AVG als Ganzes zu überprüfen. Dazu fordert er die Einsetzung einer Expertengruppe.

¾ KV Schweiz und SGB schlagen vor, die beiden Bewilligungsverfahren zu einem neuen

Verfahren zusammenzuführen und dieses dem SECO zu übertragen. So wäre nur noch eine Behörde für sämtliche Vermittler zuständig.

¾ Die SP ist gegen die Vorlage, da diese keine Entlastung der Unternehmen bringt. Die

Behörden müssen eine gewisse Kontrolle behalten. Das EVD wird gebeten, Vorschläge zu unterbreiten, wie gegebenenfalls die kantonale und die eidgenössische Bewilligung zusammengefasst werden könnten.

Bemerkungen

¾ Andere machen darauf aufmerksam, dass der grundsätzliche Gedanke des Schutzes der

Arbeitnehmer im AVG beibehalten werden muss (AR, SG, SH, SZ, ZG, ZH, ISI, SFM, smv)

ZG ist der Ansicht, dass die obligatorische Eintragung im Register den Arbeitnehmenden nur wenig Schutz bietet. Im Vergleich zu den durch die Einführung des Registers hervorgerufenen Kosten, haben die Vermittlungsbetriebe keine Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern. Aus diesen Gründen schlägt ZG vor, auf diese Eintragung zu verzichten.