Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 32 Seiten

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Bewilligung im Herkunftsstaat verfügen, müssen sie eine Bewilligung in der Schweiz beantragen.

Auswirkungen der Einführung des Registers

¾ Das neue Instrument der Registrierung ermöglicht auch weiterhin eine angemessene

Überwachung der Tätigkeit der Vermittler, damit die Aufsichtsbehörde bei anfälligen Missständen eingreifen kann (BS, LU, ZH).

¾ Gemäss AR, BL, LU, ZH und CVP ist der Arbeitnehmerschutz nach wie vor

gewährleistet, denn die Arbeitnehmer sind bei der Arbeitsvermittlung im Gegensatz zum Personalverleih einem niedrigeren Gefährdungspotenzial ausgesetzt. CVP ergänzt, dass Missbrauchsfälle mit der heutigen Regelung nur selten präventiv erfasst werden.

¾ Mehrere Teilnehmer weisen darauf hin, dass die Einführung des Registers nicht erlauben

wird, die persönliche und professionelle Situation der für die Leitung des Vermittlungsbetriebs verantwortlichen Person zu überprüfen (AG, FR, LU, NE, TI, ZH, SGB).

NE bedauert, dass mit diesem Verfahren die vorgängige Prüfung der Voraussetzungen für den Vermittler und für den Betrieb durch eine Behörde wegfällt; die nachträgliche Prüfung wird zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führen.

Laut LU und ZH erlaubt jedoch das Register nach wie vor, die Tätigkeit des Vermittlers zu überwachen, damit die Aufsichtsbehörde gegebenenfalls einschreiten kann.

¾ Das Register hindert unseriöse Vermittlungsbetriebe nicht an der Ausübung ihrer

Tätigkeit (FR, NE, SG, TI)

FR und TI bezweifeln, dass die Eintragung ins Register eine «Qualitätsgarantie der eingetragenen Betriebe» oder «ein Qualitätslabel für die Betriebe» darstellen kann (siehe Begleitbericht S. 27 zu Art. 2 AVG). Der Vermittlungsbetrieb braucht nämlich keinerlei Bedingungen zu erfüllen. Die punktuelle Kontrolle nach der Eintragung reicht nicht aus.

Um sich registrieren zu können, muss ein Betrieb die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen

¾ Die persönlichen und professionellen Kenntnisse der für die Leitung verantwortlichen

Person nachweisen (BS, FR, LU, SG, SH, TG, TI, SGB)

FR, SH und TG sind der Ansicht, dass die persönlichen Voraussetzungen der für die Leitung verantwortlichen Person gemäss Art. 3 Abs. 2 AVG sowie die Pflicht, sich im Handelsregister einzutragen, für alle privaten Vermittlungsbetriebe beibehalten werden sollten. SH und TG führen als Begründung für diesen Kontrollbedarf die verschuldeten Vermittler an, bei denen die Gefahr besteht, dass sie ihre Tätigkeit unseriös ausüben.

LU und SG schlagen die Einführung einer Selbstdeklaration hinsichtlich des Betriebs und der für die Leitung verantwortlichen Person bei der Eintragung ins Register vor. LU wünscht daher die Ergänzung einer Bestimmung in Art. 5 AVG (Löschung), die eine Löschung im Register für verantwortliche Personen vorsieht, welche unseriöse