Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten
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Zu Art. 15 (Veröffentlichung des Organisationsreglements und Genehmigung durch den Bundesrat) Art. 15: Organisation und Orientierung der Öffentlichkeit
1Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin regelt die Organisation der Bundesanwaltschaft in einem Reglement. Dieses wird veröffentlicht.
2Er oder sie erlässt zudem Weisungen über die Orientierung der Öffentlichkeit über hängige Verfahren.
SH erachtet die Veröffentlichung des Reglements als selbstverständlich.
Nach SAV impliziert die Aufsichtskompetenz des Bundesrates, dass dieser das Reglement zu genehmigen habe.
Zu Art. 17 (Zuständiges Wahlorgan für die Bundesanwaltschaft) Art. 17: Wahl und Anstellung
1Der Bundesrat wählt:
a. den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin;
b. den Stellvertretenden Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin;
c. auf Antrag des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin: die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.
2Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin stellt die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen an.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer lehnen zur Wahrung der grösstmöglichen Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft sowohl den Bundesrat (Abs. 1) wie auch den Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin (Abs. 2) als Wahlorgan ab (FR, GE, JU, BStGer, LPS, SP).
Vorgeschlagen wird zum Teil, dass die gesamte Bundesanwaltschaft von der Vereinigten
Bundesversammlung gewählt werden solle (FR, GE, JU, LPS).
Eine weitere Möglichkeit wird darin gesehen, dass die Vereinigte Bundesversammlung auf
Vorschlag des Aufsichtsgremiums (vgl. Ausführungen zu Art. 20) den Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin wählt, die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen aber vom Aufsichtsgremium bestimmt werden – auf Vorschlag des Bundesanwaltes (BStGer, SP). TG kritisiert lediglich die Regelung gemäss Absatz 2, die dem Bundesanwalt bzw. der Bundesanwältin zu viel Gewicht verleihe: Die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sollten ebenfalls durch den Bundesrat gewählt werden.
Da die in Artikel 18 vorgesehene vierjährige Amtsdauer gemäss erläuterndem Bericht sowohl für den Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin wie auch für die Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen gelte, sollte nach Auffassung von SH in Absatz 2 nicht von einer (öffentlichrechtlichen) „Anstellung“ sondern ebenfalls von einer Wahl (auf Amtsdauer) gesprochen werden.
Zu Art. 18 (Amtsdauer und Wiederwahl bei der Bundesanwaltschaft) Art. 18: Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.