Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten

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gebracht werden solle, indem folgende Formulierung gewählt werde: « Sont exclues toutes instructions, dans un cas d’espèce, sur l’ouverture, le déroulement, … ».

Der SAV weist ferner darauf hin, dass das StBOG nur die allgemeine Aufsicht, nicht aber die rechtliche Aufsicht („surveillance juridictionnelle“) regle. Um die Rechtmässigkeit der Untersuchung sicherzustellen, brauche es nicht nur eine Eingriffsmöglichkeit im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens (vgl. Art. 393 ff. StPO). Zu einer vollkommenen rechtlichen Aufsicht gehöre es auch, dass in einem konkreten Fall – durch eine Rechtsmittelinstanz oder auch eine andere Behörde - von Amtes wegen eingeschritten werden könne, wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Das Vorprojekt sei insofern lückenhaft. Dieses Problem müsse unbedingt behandelt werden.

Ablehnung einer Aufsicht durch den Bundesrat a) Gründe

Diverse Vernehmlassungsteilnehmer lehnen den Bundesrat als Aufsichtsorgan explizit ab oder stellen diesen Entscheid zumindest ernsthaft in Frage (AR, BE, FR, JU, LU, NW, ZG, BStGer, CVP, FDP, GPS, OW, SP, DJS, SGB, SSV, Gilliéron), wobei dies jeweils ähnlich begründet wird:

ƒ Die dogmatische Diskussion betreffend die Zuordnung der Staatsanwaltschaft zur Judika-

tive oder Exekutive sei wenig zielführend (BStGer).

ƒ Das Problem bestehe vielmehr darin, dass das vorgeschlagene Konzept eine Vielzahl

unerwünschter, politisch motivierter Einflussmöglichkeiten biete, welche die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft tangiere (BStGer, AR, LU, OW, NW, ZG, FR, CVP, FDP, SP, GPS, SGB, DJS, Gilliéron).

So sei die gesteigerte Machtfülle des Bundesanwalts bzw. der Bundesanwältin gemäss dem Staatsanwaltschaftsmodell II mit den Einflussmöglichkeiten der Exekutive auf die konkrete Tätigkeit (Personalentscheide, Budgetmittel) nicht vereinbar, da die Bundesanwaltschaft so der unmittelbaren politischen Einflussnahme durch die Exekutive ausgesetzt werde (BStGer; ähnlich LU, CVP, FDP, SP). Die bestehenden institutionellen Schranken gegen die Einflussnahme des EJPD würden nicht genügen (BStGer, NW, FDP). Wahlkompetenz, Finanzhoheit und Kompetenz zur fachlichen Beurteilung würden genügen, um auf informellem Weg wesentlichen Einfluss zu nehmen, auch wenn die Einzelweisungskompetenz fehle (BStGer, FDP).

Umgekehrt sei es möglich, dass das Medieninteresse an der Bundesanwaltschaft auch politischen Druck auf den Bundesrat bzw. auf die dem EJPD vorstehende Person auslöse (BStGer). Ferner könne auch eine politische Einflussnahme auf den Bundesrat seitens des Auslandes nicht ausgeschlossen werden (BStGer, GPS). Dieser könne versucht sein, den Druck an die Bundesanwaltschaft weiterzugeben und dessen Arbeitsweise zu beeinflussen (BStGer).

ƒ In der Tatsache, dass der Chef des EJPD auch Chef der Bundeskriminalpolizei und des

Inlandgeheimdienstes (Dienst für Analyse und Prävention, DAP) sei und zugleich die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft ausübe, liege zudem eine problematische Machtkonzentration (BStGer). Auch ZG und SP sieht in der starken Stellung des EJPD ein Problem, da die Entscheidvorbereitung letztlich massgeblich auf Departementsebene geschehe, weshalb die Aufsicht faktisch immer beim EJPD liegen würde.

ƒ Aufgrund der Vorkommnisse rund um die Affäre Rorschacher sieht sich die SP in dieser

Position bestätigt.