Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten
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VD wünscht eine Klarstellung in Absatz 4, ob bereits vorhandene Verfahrensakten bei einem Sprachenwechsel in die neue Sprache übersetzt werden oder nicht.
Zu Art. 5 (Umfang der Weisungsbefugnis und Entschädigungsfolgen beim Einsatz kantonaler Polizeikräfte für Bundesaufgaben) Art. 5: Stellung der kantonalen Polizeikräfte
1Soweit kantonale Polizeikräfte Bundesaufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen, unterstehen sie der Aufsicht und den Weisungen der Bundesanwaltschaft.
2Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizeikräfte kann beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden.
Die Regelung, kantonale Polizeikräfte, welche im Rahmen der Strafverfolgung Bundesaufgaben wahrnehmen, der Aufsicht und den Weisungen der Bundesanwaltschaft zu unterstellen, wird vom Kanton SH ausdrücklich begrüsst. Der Kanton ZH und die KKJPD hingegen äussern diesbezüglich aus verfassungsrechtlichen und staatspolitischen Gründen Bedenken; denn soweit die kantonalen Polizeikräfte Bundesaufgaben im Rahmen von Artikel 4 Buchstabe d wahrnehmen, würden sie durch die Regelung in Absatz 1 ihrer angestammten Aufgabe entzogen. Entsprechend sei – z.B. durch den Vorbehalt einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Bund und den Kantonen - klarzustellen, dass die Kantone nicht verpflichtet werden können, ihre Polizeikräfte in dieser Weise dem Bund zur Verfügung zu stellen.
Kritisiert wurde in diesem Zusammenhang auch, dass unklar sei, wie weit die Aufsicht der Bundesanwaltschaft über die kantonalen Polizeikräfte reiche (LU). Falls durch die in Frage stehende Regelung eine generelle und nicht einsatzmässige Einflussnahme des Bundes auf die kantonale Polizei abgeleitet werden sollte, würde dies klar abgelehnt.
Darüber hinaus wurde verschiedentlich darauf hingewiesen, dass keine Aussage bezüglich der für die Kantone entstehenden Konsequenzen gemacht werde (BL) und dass insbesondere die Frage nicht geregelt sei, wer die Kosten zu tragen habe, welche den Kantonen durch den Einsatz ihrer Polizeikräfte für den Bund entstehen (NE, VD, ZH, KKJPD). Der Entwurf sei in dieser Hinsicht zu ergänzen, wobei mehrheitlich eine volle Kostenübernahme durch den Bund vorgeschlagen wird (NE, ZH, KKJPD).
Dass gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizeikräfte nicht bei einem kantonalen Gericht, sondern beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden kann, wird vom Kanton SH explizit befürwortet.
Zu Art. 8 (Genehmigung von Zweigstellen der Bundesanwaltschaft) Art. 8: Sitz und Zweigstellen
1Die Bundesanwaltschaft hat ihren Sitz in Bern.
2Sie kann mit Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) Zweigstellen einrichten und aufheben.
In Bezug auf die Regelung in Absatz 2 wird in zweierlei Hinsicht Kritik geäussert: Zum einen wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Genehmigung zur Aufhebung und Errichtung von