Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten

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Der Kanton SZ bemerkt, dass er keine Einwände habe, da sich die vorgeschlagene Regelung an das bisherige Recht anlehne.

BE, FR, LU, SG, BStGer und KKJPD üben Kritik in Bezug auf die finanziellen Aspekte der Regelung.

ƒ So machen SG und die KKJPD darauf aufmerksam, dass der Grundsatz der Kostentra-

gung fehle und die vorgesehene Regelung sodann unvollständig sei, weil die Konkordate für die Regelung verschiedener Vollzugsformen (z.B. gemeinnützige Arbeit, anderer Massnahmen etc.) nicht zuständig seien und folglich auch keine Kostgeldansätze kennen würden. Es wird vorgeschlagen, Absatz 5 wie folgt neu zu formulieren: „Der Bund vergütet dem für den Vollzug zuständigen Kanton die Vollzugskosten. Diese werden nach den gleichen Ansätzen bemessen, wie sie für den vollziehenden Kanton selber gelten.“

ƒ Auch BE, FR, LU und das BStGer fordern, dass die Kantone für ihren Vollzugsaufwand im

Sinne einer Vollkostenrechnung entschädigt werden. Gemäss LU und BE beabsichtige der Bund bloss die durch die Einweisungsbehörde zu bezahlenden Kostgelder zu vergüten (vgl. Art. 372 Abs.1 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VE-StBOG), womit ein Grossteil des Aufwandes nicht entschädigt und bei den Kantonen verbleiben würde. Daran vermöge auch die in Absatz 4 vorgesehene Regelung nichts zu ändern (LU). Für BE ist es aus Sicht der Kantone zwar einsehbar, dass der Bund die Vollzugskompetenzen nicht selbst ausübe, jedoch könne nicht akzeptiert werden, dass die Kantone damit entschädigungslos belastet würden.

ƒ Nach Auffassung des BStGer ist schliesslich das vorgesehene pauschale Einbehalterecht

der mit wenig Aufwand erhobenen Geldsummen beim Vollzug monetärer Strafen nicht gerechtfertigt.

Das BStGer kritisiert ferner die vorgeschlagene Aufsplittung der Verantwortlichkeiten beim Vollzug von verhängten Strafen und Massnahmen: Zu vollziehende Geldstrafen und Bussen, die Einziehung, Verwertung und Verteilung von Vermögenswerten, die Geltendmachung und Durchsetzung von Ersatzforderungen, aber auch die Auszahlung von Entschädigungen und die Geltendmachung von Verrechnungspositionen des Bundes aus den Verfahren müssten in einer Hand bleiben, da die isolierte Liquidierung einzelner Positionen zu einem Durcheinander und zu Verlusten des Bundes führen werde. Gerade der Vollzug der Einziehung durch Liquidierung beschlagnahmter Güter, die zum Teil im Ausland rechtshilfeweise beschlagnahmt sind, sei komplex. Der gesamte Vollzug sei daher aus einer Hand durch eine Stelle des Bundes zu gewährleisten. Diese sei aus systematischen Überlegungen nicht bei der Bundesanwaltschaft (als ermittelnder und anklagender Behörde), sondern beim neutralen Bundesamt für Justiz anzusiedeln. Sie solle den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen (analog den Konkordaten) sowie die gemeinnützige Arbeit anordnen und anschliessend amtshilfeweise durch die Kantone vollziehen lassen. Darüber hinaus solle sie die gesamte Abwicklung im Bereich der finanziellen Folgen übernehmen. Allenfalls sei aus praktischen Überlegungen auch denkbar, diese Vollzugsstelle organisatorisch bei einer speziellen Abteilung der Bundesanwaltschaft anzusiedeln.

Die Kritik richtet sich ferner gegen die Anknüpfungspunkte der Vollzugszuständigkeit in Absatz 2:

ƒ Gemäss SG und KKJPD hat sich die Vollzugszuständigkeit nach den Gerichtsstandsbe-

stimmungen der StPO (Art. 31 ff.) zu richten. Damit würden die örtliche Zuständigkeit für die Verfolgung von Straftaten und die Zuständigkeit für den Vollzug der ausgefällten Sanktion - unabhängig von den das Verfahren durchführenden Behörden (Bund/ Kanton) - nach den gleichen Regeln bestimmt. Dies scheine auch deshalb richtig, weil die Staatsanwaltschaft des Bundes nach Artikel 25 StPO Verfahren, die eigentlich der Bundesgerichtsbarkeit unterstünden, den Kantonen delegieren könne. Es wäre wohl nicht verständ-