Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten
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lich, wenn für die Untersuchung und die Beurteilung einerseits und den Vollzug des Entscheides andererseits verschiedene Kantone zuständig wären. Es wird folgender Wortlaut vorgeschlagen: „2 Die Strafbehörde des Bundes bestimmt im Entscheid in sachgemässer Anwendung von Art. 31 – 36 StPO den für den Vollzug zuständigen Kanton“.
Das BStGer weist darauf hin, dass der Anknüpfungspunkt „Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt“ im Gegensatz stehe zum Kriterium des Tatorts, welches in der Regel bei Urteilen kantonaler Gerichte die Zuständigkeit für den Vollzug begründe.
GE macht ausserdem darauf aufmerksam, dass im Entwurf nichts über die Kriterien ge-
sagt werde, nach welchen ein Vollzugskanton bestimmt werde, wenn der Verurteilte weder Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz habe. Vorgeschlagen wird, dass in einem solchen Falle entweder der Ort der Verhaftung oder der Sitz derjenigen Zweigstelle der Bundesanwaltschaft, welche die Untersuchung geführt hat, massgeblich sein solle.
SG und KKJPD würden es ferner begrüssen, wenn in Anlehnung an Artikel 40 Absatz 2
StPO in Absatz 2 auch ein Verfahren bei streitiger Vollzugszuständigkeit vorgesehen würde. Vorgeschlagen wird, dass der Fall innert 10 Tagen dem Bundesstrafgericht vorgelegt werden muss.
In Bezug auf Absatz 3 stellen JU, SG und KKJPD fest, dass ein Kanton beim Vollzug eines Bundesentscheides noch weitere Vollzugsentscheide treffen können müsse. Die Aufzählung im Entwurf sei folglich unvollständig (z.B. Bestimmung der Vollzugseinrichtung; Entscheid über Halbgefangenschaft, Urlaub, Arbeits- und Wohnexternat, Vollzug bei Krankheit), woraus geschlossen werden könnte, dass für die nicht erwähnten Vollzugsentscheide die Strafbehörden des Bundes zuständig seien. Der Entwurf solle daher entsprechend angepasst werden.
Schliesslich wird vom Kanton LU darauf hingewiesen, dass es von Vorteil wäre, wenn zumindest in der kommenden Botschaft etwas darüber gesagt würde, wie in Fällen, wo ein Vollzugsentscheid gemäss revidiertem AT-StGB einem Gericht unterbreitet werden müsse, vorzugehen sei. Nur der Bundesgesetzgeber könne im Lichte von Artikel 363 Absatz 1 StPO klarstellen, dass die kantonale Vollzugsbehörde beim Vollzug eines Urteils einer Bundesstrafbehörde wieder an die entsprechenden Bundesstrafbehörde (und nicht an eine kantonales Gericht) gelangen müsse, wenn dies nach den Bestimmungen des AT-StGB verlangt werde. Da Artikel 363 StPO beim Vollzug von Militärstrafurteilen nicht zur Anwendung gelange, sei nicht klar, welchem Gericht die kantonalen Vollzugsbehörden den Vollzugsfall bei Militärgerichtsurteilen zu unterbreiten hätten. Auch diese Schnittstelle sei in der Botschaft zu klären.
Zu Art. 65 (Vollzug durch die Bundesanwaltschaft) Art. 65: Vollzug durch die Bundesanwaltschaft (Art. 439 – 442 und 444 StPO)
1Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, soweit nicht die Kantone zuständig sind.
2Sie bezeichnet dafür eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist.
3Sie kann für die Einziehung und Verwertung Dritte beiziehen.
GE macht darauf aufmerksam, dass nicht ersichtlich sei, in welchem Zusammenhang die Bundesanwaltschaft legitimiert sein sollte, Beträge aus einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein privates Einziehungsunternehmen einziehen zu lassen.