Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten

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Zustimmung zur bundesrätlichen Aufsicht mit Vorbehalten

Zumindest nicht grundsätzlich abgelehnt wird das Aufsichtsmodell gemäss Artikel 20 ff. von den Vernehmlassungsteilnehmern GE, GL, SH, VD, KSBS, CSP, LPS, SAV und Economiesuisse. Diese Stellen machen allerdings Vorbehalte, v.a. in Bezug auf die Funktion des EJPD im Rahmen der Aufsichtstätigkeit:

ƒ Gemäss CSP, SH und Economiesuisse sei zu prüfen, ob die Aufsichtsausübung statt ei-

nem Departement nicht besser einem dem Bundesrat unterstellten (verwaltungsexternen) Fachgremium übertragen werden sollte, um die notwendigen Fachkenntnisse sicherzustellen. Gemäss FR könnte dieser Vorschlag zumindest als tauglicher Kompromiss dienen.

ƒ Economiesuisse verlangt ferner, dass in der Botschaft präzisiert werde, was zur konkreten

Ausübung der Aufsicht effektiv nötig sei und was unter dem Begriff „generelle und abstrakte Weisungen“ genau zu verstehen sei.

ƒ Die LPS wünscht, dass Absatz 2 durch eine Formulierung ersetzt werde, welche nur ad-

ministrative und führungsbezogene Weisungen erlaube. Eine solche Beschränkung des in Absatz 2 festgehaltenen Weisungsrechts wird in Bezug auf das EJPD auch von GE, VD und KSBS gefordert.

ƒ VD und KSBS betonen, dass die Hauptverantwortung unbedingt beim Bundesrat liegen

müsse und dass dem EJPD nur eine reine Übermittlungs- und Antragsfunktion zukommen dürfe, weshalb jegliche direkte Interventionsmöglichkeit durch das EJPD abgelehnt werde. Gemäss der KSBS werden dem EJPD in den Artikeln 8 Absatz 2, 20 Absatz 1 und 2, 21 Absatz 1 und 3 sowie in Artikel 22 zu viele Kompetenzen eingeräumt, sodass die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft nicht gewährleistet sei. Die KSBS und VD verlangen deshalb eine Präzisierung in Absatz 1, dass der Bundesrat die Modalitäten der Aufsicht durch das EJPD regle. KSBS, TG und VD fordern weiter, dass nur dem Bundesrat das Recht zustehe, Massnahmen zu treffen und dass dem EJPD in Absatz 2 nur ein entsprechendes Vorschlagsrecht einzuräumen sei. Gemäss KSBS und VD müsse ferner klargestellt werden, dass die Anweisungsbeschränkungen gemäss Absatz 3 sowohl für den Bundesrat als auch für das EJPD gelten würden.

Für den Fall, dass das vorgeschlagene Aufsichtsmodell beibehalten werde, sprechen sich auch SGB, DJS und GPS dafür aus, dass die Gesamtverantwortung klar dem Bundesrat – und nicht dem EJPD – obliege und dass das Weisungsrecht eingeschränkt, präzisiert oder gar dem Gesamtbundesrat zugewiesen werden müsse. Gemäss SGB müsse die Bundesanwaltschaft ihre Organisation und Prioritäten selber festlegen können. Nach Auffassung der DJS müsste der Legislative eine weitergehende Aufsichtsfunktion zugeteilt und ein Mitsprache- oder Wahlrecht zugesichert werden.

ƒ GE qualifiziert die Möglichkeit des Bundesrates, die Kriminalpolitik der Bundesanwalt-

schaft zu bestimmen, als unzulässige Einmischung in deren innere Angelegenheiten.

ƒ GL sieht in Artikel 20 eine gewisse Aufweichung des ursprünglich gefassten Grundsatzes,

die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft bei einer Behörde (EJPD) zu konzentrieren, äussert aber keine weitere Kritik.

ƒ Der SAV begrüsst grundsätzlich eine Aufsicht durch den Bundesrat, da die Prioritätenfest-

legung in Anbetracht der vorhandenen begrenzten Mittel letztlich auch eine politische Frage sei. Der SAV verlangt aber, dass Artikel 20 Absatz 2 etwas neutraler formuliert werde: So solle nicht von „generellen Weisungen“, sondern nur von „Weisungen“ gesprochen werden; und anstelle der Begriffe „Bundesrat“ und „EJPD“ solle die Bezeichnung „Aufsichtsichtsbehörde“ verwendet werden. Der SAV weist im weiteren darauf hin, dass der französische Wortlaut von Absatz 3 besser mit dem deutschen Text in Übereinstimmung