Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten

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Um sicherzustellen, dass aus Absatz 2 (der die aktuelle Formulierung im SGG übernimmt) kein Anspruch auf einen anderen Verhandlungsort abgeleitet werden könne, sollte Absatz 2 nach Auffassung des BStGer wie folgt geändert werden (selbst wenn das SGG beibehalten wird): „Der Vorsitzende kann ausnahmsweise einen anderen Ort als Verhandlungsort bestimmen. Die Kantone stellen dem Bundesstrafgericht die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung.“

Der SAV zeigt sich erstaunt darüber, dass Absatz 3 die Möglichkeit vorsehe, einen Vertrag abzuschliessen, welcher bereits in Kraft sei. Man frage sich, ob dieses Problem nicht eher im Übergangsrecht zu regeln sei.

Zu Art. 25 (Aufsicht über das Bundesstrafgericht) Art. 25: Aufsicht

1Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus.

2Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesstrafgericht aus.

3Das Bundesstrafgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Voranschlag und seine Rechnung sowie seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.

Gemäss GPS und SP ist zu prüfen, ob die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht gemäss Absatz 1 (und auch über das Bundesverwaltungsgericht) effektiv sachgerecht sei; dies habe auch die Finanzkommission des Nationalrates in ihrem Schreiben an die nationalrätliche Geschäftsprüfungskommission angeregt. Insbesondere sei die Bildung einer unabhängigen Fachkommission („Conseil de la Magistrature“, mit Vertretern von Parlament, Verwaltung und externer Experten; gewählt durch die Vereinigte Bundesversammlung auf Antrag der Gerichtskommission) sorgfältig zu prüfen, um die Neutralität der rechtspolitisch heiklen Aufsichtstätigkeit zu gewährleisten, die Richter vor politischem Druck zu schützen und um der latenten Konkurrenzsituation unter den Gerichten nicht Vorschub zu leisten. Es sei zu prüfen, inwiefern ein solcher Rat nicht die Oberaufsicht über alle eidgenössischen Justizbehörden übernehmen sollte.

BGer und SP weisen darauf hin, dass Absatz 3 nicht mit dem heutigen Artikel 3 Absatz 3 SGG übereinstimme. Letztere Bestimmung regle, dass das Bundesstrafgericht nur den „Entwurf“ für den Voranschlag einzureichen habe. Der Wortlaut gemäss SGG sei beizubehalten, da das Parlament die Kompetenz habe, den Voranschlag zu ändern. Zudem könne damit auch eine Differenz zum parallelen Artikel 3 Absatz 2 VGG vermieden werden.

Zu Art. 27 (Einzelrichterkompetenz beim Bundesstrafgericht) Art. 27: Besetzung

1 Die Strafkammern urteilen: a. als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO; b. in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen in den übrigen Fällen.

2 Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin bildet das Einzelgericht. Er oder sie kann einen Richter oder eine Richterin als Einzelgericht bezeichnen.