Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten

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auf hinweist, dass die in Absatz 1 geregelte Zuständigkeit des Bundesgerichts zum Erlass eines Reglements nur dann gerechtfertigt sei, wenn dieses die entsprechenden Reglemente auch für sich selber anwende (in seiner Funktion als Berufungsgericht – was dieses aber ablehne). Da das BGer dies konzeptionell ablehne, schlägt das BStrGer vor, ihm als Gesamtgericht die Regelungsbefugnis zu geben, womit ebenfalls eine kohärente Regelung für das Bundesstrafverfahren erzielt werden könnte (vgl. Ausführungen zur Ergänzung von Art. 43 VE-StBOG).

ƒ Das BStGer wendet ferner ein, dass die Aufzählung der Entschädigungen in Absatz 4

nicht erforderlich und letztlich auch unvollständig sei, da Zeugen, Gutachter und Übersetzer nicht erwähnt werden.

ƒ Gemäss BStGer sollte auch die unflexible Nennung des Stundenansatzes nicht auf Stufe

Gesetz festgehalten werden. Dass für die Regelung des Stundenansatzes anstelle eines Gesetzes ein Reglement angemessener wäre, finden auch VD und die KSBS. Der Kanton FR bezeichnet darüber hinaus die Verankerung des Stundenansatzes für die unentgeltlichen Rechtsbeistände bzw. die amtliche Verteidigung nicht opportun und macht auf die Gefahr aufmerksam, dass die Festschreibung eines Höchstbetrages von CHF 400.- pro Stunde zu einer zu grosszügigen Handhabung des Tarifes führen und sich ganz allgemein auf die Tarife, insbesondere diejenigen der Kantone, auswirken könnte.

ƒ Der Kanton VD und die KSBS werfen schliesslich noch die Frage auf, ob es nicht sinnvoll

wäre, dass bei der Inanspruchnahme kantonaler Zwangsmassnahmengerichte diejenigen Kantone am Sitz des betreffenden Gerichts den Gebührenrahmen selbständig festlegen könnten. Die Kosten würden nämlich je nach Ort und Art (z.B. Einzel- oder Kollegialgerichte) des Verfahrens variieren.

Zu Art. 64 (Entschädigungen und Verantwortlichkeiten beim Vollzug von Strafurteilen des Bundes durch die Kantone) Art. 64: Vollzug durch die Kantone (Art. 439 – 442 und 444 StPO)

1 Die Kantone vollziehen die Entscheide der Strafbehörden des Bundes betreffend: a. gemeinnützige Arbeit; b. Freiheitsstrafen; c. therapeutischer Massnahmen; d. Verwahrung; e. Geldstrafen; f. Bussen; g. Friedensbürgschaften; h. Berufsverbote; i. Fahrverbote.

2 Die Strafbehörde des Bundes bestimmt im Entscheid den für den Vollzug zuständigen Kanton. Massgebend ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der verurteilten Person.

3 Der für den Vollzug zuständige Kanton entscheidet über den Aufschub und die Unterbrechung des Vollzugs sowie über die bedingte Entlassung.

4 Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.

5 Die Abgeltung des Vollzugs bemisst sich nach den Kostgeldansätzen des für den vollziehenden Kanton geltenden Strafvollzugskonkordats.