Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten

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Der SAV weist darauf hin, dass eine im Auftrag der Bundesanwaltschaft durch die Polizei durchgeführte Zeugeneinvernahme nur möglich sei, wenn die in Artikel 312 StPO vorgesehenen Verfahrensgarantien jederzeit, d.h. insbesondere unabhängig der jeweiligen Phase des Ermittlungsverfahrens, eingehalten werden. Dies sei entsprechend klarzustellen.

Der Kanton Zürich stellt fest, er tendiere dazu, von der gemäss Artikel 140 Absatz 2 StPO eingeräumten Kompetenz auch auf kantonaler Ebene Gebrauch zu machen, dies v.a. in Fällen, in denen die Zeugeneinvernahme nicht das einzige Beweismittel sei.

Zu Art. 61 (Zuständigkeit für die Ausrichtung von Belohnungen) Art. 61: Belohnungen (Art. 211 Abs. 2 StPO)

Belohnungen können aussetzen:

a. im Vorverfahren: der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin;

b. im Hauptverfahren: die Verfahrensleitung.

Der Kanton ZH stellt fest, dass es heute in seinem Kanton noch keine Bestimmung gebe, welche die Ausrichtung von Belohnungen regle. Dies sei aktuell noch Sache der Polizei, werde aber in Zukunft ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft fallen.

Zu Art. 63 (Kompetenz zur Regelung der Kosten und Entschädigungen) Art. 63: Kosten und Entschädigung (Art. 424 StPO)

1Das Bundesgericht regelt durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten und legt darin die Gebühren fest.

2Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien.

3Es gelten folgende Gebührenrahmen:

a. für das Vorverfahren: 200 – 100'000 Franken;

b. für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht: 200 – 5'000 Franken;

c. für das erstinstanzliche Verfahren: 500 – 100'000 Franken;

d. für das Rechtsmittelverfahren: 500 – 100'000 Franken.

4Das Bundesgericht regelt die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft. Der Stundenansatz beträgt 200 – 400 Franken exklusive Mehrwertsteuer.

Das BGer begrüsst ausdrücklich die Möglichkeit, die Gebühren- und Entschädigungstarife einheitlich zu regeln, und der SAV spricht sich ausdrücklich für den vorgeschlagenen Stundenansatz von CHF 200.-- bis 400.-- aus.

Gegen Artikel 63 werden folgende Kritikpunkte erhoben:

ƒ Für den SAV wäre es sinnvoll, den Gebührenrahmen zu indexieren.

ƒ Das BVwGer weist dagegen darauf hin, dass sich die heutige Regelung, nach welcher die

Gebühren und Entschädigungen in einem Reglement durch das Gesamtgericht des Bundesstrafgerichts festgelegt werden, bewährt habe, und entsprechend kein Anlass für eine Kompetenzverschiebung ans Bundesgericht bestehe, zumal dies zusätzlichen Aufwand für das Bundesgericht bedeuten würde. Ähnlich sieht dies auch das BStGer, welches dar-