Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten
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Zum Anhang Zu Ziffer I (Aufhebung des Bundesstrafgerichtsgesetzes)
I
Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben:
1. Bundesstrafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 2002;
2. Bundesgesetz vom 21. Juni 2002 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsge-
richts.
BL begrüsst explizit, dass die heute in mehreren Erlassen verstreuten organisationsrechtlichen Bestimmungen über die Strafbehörden des Bundes in Zukunft in einem einzigen Gesetz geregelt werden sollen.
Die Aufhebung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG) und die Integration der Bestimmungen in das StBOG wird dagegen von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern ausdrücklich abgelehnt (BGer, BStGer, BVwGer, Steinmann). Das SGG solle beibehalten werden und Artikel 23 bis 54 seien mit den gemachten Änderungsvorschlägen ins SGG zu transferieren (BStGer). Im StBOG solle in Artikel 23 lediglich ein entsprechender Verweis auf das SGG gemacht werden (BStGer). Begründet wird diese Haltung damit, dass mit der Aufhebung des SGG die Systematik der Bundesrechtspflegeerlasse zerstört würde, da heute jedem Gericht auf Stufe Bund ein eigenes Gesetz gewidmet sei (BGer, BStGer, BVwGer, Steinmann). Zudem habe das SGG für das BStGer identitätsstiftenden Charakter (BStGer, BVwGer) und bringe durch eine eigene SR-Nummer dessen Unabhängigkeit von der Verwaltung zum Ausdruck (BVwGer). Die Integration der Gerichtsorganisation in die Behördenorganisation bedeute somit Ausdruck einer Geringschätzung des BStGer (Steinmann).
Verschiedene Stellen weisen darauf hin, dass zudem nicht gerechtfertigte Abweichungen zum SGG bestehen würden, welche beseitigt werden müssten (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 34; Art. 25 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 2).
Zu Art. 79 Bundesgerichtsgesetz (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmenentscheide) Art. 79 BGG: Ausnahme
Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a. Entscheide der Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide gegen Zwangsmassnahmen handelt;
b. Entscheide der Strafkammern des Bundesstrafgerichts, die der Berufung nach Artikel 119a unterliegen.
Dass Entscheide gegen Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 79 Buchstabe a BGG ans BGer weitergezogen werden können, wird vom BGer explizit begrüsst, da damit eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet sei. Kritisiert wird hingegen die fehlende zweite kantonale Instanz in Haftfällen unter 3 Monaten (vgl. dazu die Ausführungen zur Änderung von Artikel 222 Absatz 1 StPO).