Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten
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Zu Art. 42 (Vertretung des Vizepräsidiums beim Bundesstrafgericht)
Art. 42: Präsidium
1Die Bundesversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtgerichts aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
a. den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts;
b. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts.
2Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission. Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.
4Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, im Verhinderungsfall, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
Die in Absatz 4 vorgesehene Vertretung des Vizepräsidenten durch einen Richter mit dem höchsten Dienst- bzw. Lebensalter ist gemäss BStGer nicht sinnvoll. Diese Vertretung sei vielmehr durch ein Mitglied der Verwaltungskommission auszuüben, da dessen Mitglieder mit Präsidialgeschäften am ehesten vertraut seien.
Zu Art. 43 (Zuständigkeit des Gesamtgerichts des Bundesstrafgerichts)
Art. 43: Gesamtgericht
1Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
2Es ist zuständig für:
a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung und die Information;
b. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
c. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d. die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung;
e. die Bestellung der Kammern und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f. die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
g. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;
i. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
j. andere Aufgaben, soweit diese nicht der Verwaltungskommission zugewiesen werden.
3Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen.
4Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.