Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
Der Aufsichtsrat solle weiter Budget und Rechnung der Bundesanwaltschaft gegenüber der Finanzkommission der Räte vertreten (BStGer, SP).
Der Conseil de la Magistrature könne auch eine wichtige Rolle bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder der Bundesanwaltschaft spielen (NW, FDP). Er sollte der Bundesversammlung einen Wahlvorschlag für den Bundesanwalt präsentieren; alle anderen Funktionen soll er auf Vorschlag des Bundesanwaltes selbst wählen (BStGer).
Denkbar sei auch, dass der Conseil de la Magistrature mit der Zeit zu einem Aufsichtsorgan über die gesamte Bundesjustiz ausgebaut werde (BStGer, SP).
Die Berichterstattungs- und Auskunftspflichten der Bundesanwaltschaft gegenüber dem Aufsichtsgremium können gemäss BStGer und FDP ähnlich definiert werden, wie dies in Artikel 21 und 22 vorgesehen sei.
Die FDP erinnert daran, dass sie mit Postulat 07.3608 dem Bundesrat beauftragt habe, ein entsprechendes Aufsichtsmodell zu prüfen.
Kritik: Die KSBS bezeichnet die Schaffung eines Conseil de la Magistrature explizit als wenig sinnvoll, solange diesem nur Befugnisse in Bezug auf die Bundesanwaltschaft, nicht aber in Bezug auf andere Bundesbehörden übertragen werden. Weiter hält BE diesem Modell zwar zugute, dass Aufsicht und Beschwerdeweg nicht zusammenfallen würden; er erachtet es aber als wesentlich gewichtigeren Nachteil, dass die Aufsicht relativ weit weg von ihrem Objekt sei.
bb) Aufsicht durch das Bundesgericht
Um eine politische Unabhängigkeit zu wahren wird auch vorgeschlagen, die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft dem Bundesgericht (CVP, ZG) zu übertragen - allenfalls mit Oberaufsicht durch die vereinigte Bundesversammlung (JU, Gilliéron).
Auch NW hält die Aufsicht durch eine Abteilung oder eine Kommission des Bundesgerichts für denkbar, bevorzugt aber die Variante CdM.
Kritik: Explizit abgelehnt wird eine Aufsicht durch die Justiz hingegen von FR, TG, FDP, SP und BGer, da das Bundesgericht oder das Bundesstrafgericht sowohl aufgrund ihrer Organisation als auch aufgrund der Tatsache, dass ihnen als Rechtsmittelinstanzen die erforderliche Unabhängigkeit fehle, als Aufsichtsorgane ungeeignet seien. Die FDP weist ausserdem darauf hin, dass rechtsprechende und aufsichtsrechtliche Tätigkeiten aus Gründen der Gewaltenteilung getrennt werden müssen. Auch das BGer betont, dass das höchste Gericht nicht die Aufsicht über diejenige Behörde ausüben könne, welche vor Gericht als Partei den Strafanspruch des Staates verkörpere.
cc) Aufsicht durch die Vereinigte Bundesversammlung
Einige Vernehmlasser ziehen zwar die Vereinigte Bundesversammlung (ZG, DJS, SGB), allenfalls ausgeübt durch eine Fachkommission (NW) oder einen parlamentarischen Ausschuss (SP) als Aufsichtsorgan in Betracht; favorisieren aber letztlich doch eine andere Lösung.
Einzig die GPS hält eine Aufsicht durch die Vereinigte Bundesversammlung für prüfenswert, kann sich aber auch das oben beschriebene Justizrats-Modell vorstellen.
GPS, DJS und SGB sind sich einig, dass eine Aufsicht durch das Parlament, insbesondere aus Gründen der Gewaltenteilung, an sich die rechtsstaatlich beste Lösung wäre, dass aber ein Milizparlament damit an gewisse Grenzen stosse.
Die KSBS macht darauf aufmerksam, dass bei diesem Model die Gefahr politischer Einflussnahmen nicht auszuschliessen sei. Aufgrund der grösseren Entscheidtransparenz sei diese nach Auffassung der SP aber zumindest kleiner als bei einer Aufsicht durch den