Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten

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Zu Art. 119a Bundesgerichtsgesetz (Bundesgericht als Berufungsinstanz mit voller Kognition) Gliederungstitel vor Art. 119a (neu) 5a Kapitel: Berufung in Strafsachen Art. 119a BGG (neu)

1Das Bundesgericht beurteilt Berufungen gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts.

2Das Berufungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom … .

Die vorgesehene Bestimmung, welche das Bundesgericht als Berufungsinstanz gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts einsetzt, wird von verschiedenen Vernehmlassern abgelehnt (GE, VD, GPS, LPS, SP, BGer, BStGer):

ƒ Als Begründung wird zunächst vom Kanton VD, dem BGer und dem BStGer aufgeführt,

dass eine solche Regelung die mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege angestrebte Entlastung des Bundesgerichts durch aufwändige Berufungsverfahren (Beweisabnahmen im Unmittelbarkeitsverfahren) zunichte machen würde.

ƒ Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Berufung mit voller Sachverhaltskontrolle sys-

temwidrig und mit der Hauptaufgabe des Bundesgerichts, d.h. der Wahrung der Einheit des Rechts und der Rechtsfortentwicklung, nicht vereinbar sei, weshalb die Kognition auf Rechtsfragen beschränkt werden müsse (GE, VD, LPS, SP, BGer, BStGer).

ƒ Das BStGer befürchtet zudem in Bezug auf den Rechtsschutz eine faktische Schlechter-

stellung des Betroffenen. Da das Bundesgericht aufgrund seiner Organisationsstruktur nicht darauf ausgerichtet sei, Sachverhaltsüberprüfungen und Beweiserhebungen durchzuführen, sei zu erwarten, dass es dies nur mit einer grossen Zurückhaltung tun werde.

ƒ GE, VD, BGer, LPS und SP kritisieren, dass es in gewissen Fällen, d.h. wenn die Zustän-

digkeit des Bundesstrafgerichts oder des kantonalen Gerichts denkbar ist, von Zufälligkeiten abhänge, ob der bzw. die Angeklagte zwei oder drei Instanzen zur Verfügung habe.

ƒ BGer, BStGer und SP sehen auch nicht ein, wieso die Kantone aufgrund der StPO eine

eigene Berufungsinstanz schaffen müssten, während der Bund aber keine solche Verpflichtung habe.

ƒ Schliesslich wird vom BStGer auch noch der Einwand gebracht, dass ein auf nebenamtli-

chen Richtern bzw. Richterinnen basierendes Modell unzweckmässig sei, da eine Berufungsinstanz die gleiche fachliche Qualifikation haben müsse wie die Vorinstanz und der in allen drei Landessprachen abzudeckende Arbeitsanfall im Nebenamt kaum zu bewältigen sei.

Als Alternative zur Regelung in Artikel 119a BGG wird verschiedentlich die Schaffung eines vollkommen eigenständigen Berufungsgerichts auf Bundesebene favorisiert (SP, BGer) bzw. als denkbar erachtet (VD), wobei man sich den damit verbundenen Schwierigkeiten (SP) und der sehr geringen Geschäftslast (SP, BGer) bewusst ist.

ƒ Ein solches Gericht müsste sich nach Ansicht der SP aus nebenamtlichen kantonalen

Oberrichtern bzw. Oberrichterinnen zusammensetzen, welche von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt würden. Nach Auffassung des BGer müssten in Analogie zu Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b VE-StBOG zumindest 3 vollamtliche Richter (mit eventuell einer Teilzeitanstellung) bestellt werden. Zudem bräuchte es nebenamtliche Bundesberufungsrichter, um Ausstandsprobleme zu lösen. Nicht völlig ausgeschlossen sei es, nur mit nebenamtlichen Richtern zu arbeiten.