Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten
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Schliesslich wird vom SAV gefordert, dass die Staatsanwälte nicht zu gewöhnlichen Aus-
führenden degradiert werden dürfen und sie insbesondere die Verfahren gemäss ihrer Überzeugung führen können müssen. Entsprechend sollen die Weisungen an sie auf Ausnahmen beschränkt sein und dem Prinzip der Transparenz folgen. Der SAV empfiehlt sich an den Artikel 36 und 33 des französischen Strafprozessrechts zu orientieren.
Vom BStGer wird darauf hingewiesen, dass im französischen bzw. italienischen Text die Ausdrücke „directives“ bzw. „direttive“ verwendet werden sollten.
Zu Art. 13 (Genehmigung von Verfügungen und Benennung eines ausserordentlichen Bundesanwaltes) Art. 13: Genehmigung von Verfügungen
1Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen bedürfen der Genehmigung durch den Leitenden Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin.
2Solche von Leitenden Staatsanwälten oder Staatsanwältinnen sind vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin zu genehmigen.
Die Regelung, bestimmte Verfügungen von der vorgesetzten Stelle genehmigen zu lassen, wird von SH begrüsst. Derselbe erachtet aber die Genehmigungspflicht im Falle einer per Weisung eingeführten Vorprüfungspflicht als unpraktikable Doppelspurigkeit. Eine solche Vorprüfungspflicht dürfe zudem nicht auf Stufe Weisung geregelt werden.
GE macht darauf aufmerksam, dass weder in Artikel 13 noch in Artikel 14 der Sonderfall der Benennung eines ausserordentlichen Bundesanwaltes geregelt sei.
Zu Art. 14 (Befugnis zur Ergreifung von Rechtsmitteln) Art. 14: Rechtsmittel der Bundesanwaltschaft
1Zur Ergreifung von Rechtsmitteln sind befugt:
a. der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin, der oder die die Anklage erhoben und vertreten hat;
b. der Leitende Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin der Einheit, durch welche die Anklage erhoben und vertreten wurde;
c. der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.
2Die genannten Personen sind auch befugt, die Rechtsmittel zu beschränken oder zurückzuziehen und Berufungen in Anschlussberufungen umzuwandeln.
Das BStGer verlangt, Absatz 1 Buchstabe a zu streichen, da die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, aus strategischen Gründen der Führung vorbehalten sein solle.
Der SAV vorlangt, dass in Absatz 1 klar hervorgehoben werde, dass die Buchstaben a bis c nicht kumulativ zu verstehen seien und dass es sich dabei um irreversible Entscheidungen handle (SAV).
JU stellt die Frage, was in Bezug auf die Ergreifung von Rechtsmitteln vor der Anklageerhebung gelte.