Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

Gemäss SAV sollten alle Freiheitsstrafen über einem Jahr von einer Kollegialbehörde angeordnet werden. Eine Dreierbesetzung sollte für alle freiheitsentziehenden Massnahmen und für alle Freiheitsstrafen vorgesehen werden, bei denen ein teilbedingter Strafvollzug im Sinne von Artikel 43 StGB möglich ist. ZH fordert, im Rahmen des StBOG sei klarzustellen, dass die Kantone befugt seien, auch Einzelgerichte mit einer gegenüber Artikel 19 Absatz 2 StPO reduzierten Strafkompetenz einzurichten (da die StPO die Einzelrichterkompetenz nicht abschliessend regle, genüge die Rückverweisung in Art. 27 Abs. 1 Bst. a VE-StBOG nicht).

Zu Art. 28 (Zuständigkeit der Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts für Arbeitsstreitigkeiten am Bundesverwaltungsgericht) Art. 28: Zuständigkeit

1Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als Beschwerdeinstanz.

2Die Beschwerdekammern entscheiden zusätzlich über:

a. Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:

1. dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981,

2. dem Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts,

3. dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,

4. dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;

b. Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;

c. Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;

d. Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und zivilen Gerichtsbarkeit.

FR und VD bemängeln, dass die Bundesstrafrichter gemäss Absatz 2 Buchstabe c zuständig seien, über Streitigkeiten betreffend das Arbeitsverhältnis ihrer Kollegen am Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. Eine solche Zuständigkeitsnorm sollte nicht in einem Gesetz über die Strafbehörden des Bundes stehen (VD). Diesbezügliche Verfügungen sollten direkt beim Bundesgericht angefochten werden können (FR).

Zu Art. 31 (Zusammensetzung des Bundesstrafgerichts) Art. 31: Zusammensetzung des Gerichts

1Das Bundesstrafgericht umfasst 15-35 ordentliche Richter und Richterinnen.

2Es kann durch nebenamtliche Richter und Richterinnen ergänzt werden. Deren Zahl beträgt höchstens die Hälfte der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.

3Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl der ordentlichen und der nebenamtlichen Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

Gemäss BStGer ist die italienische Formulierung „giudici non di carriera“ unglücklich und durch „giudici supplenti“ zu ersetzen.