Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten
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2Personen, die vom EJPD mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für ihren Auftrag nötig ist.
3Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse anderen Personen, namentlich auch innerhalb des EJPD, nicht bekannt geben; sie dürfen sie nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer kritisieren die Möglichkeit der Durchführung von Inspektionen gemäss Absatz 1: Während SO lediglich für eine zurückhaltende Anwendung der Norm plädiert (der Fokus sei auf den rechtmässigen und geordneten Dienstbetrieb der Bundesanwaltschaft zu legen), beantragen KSBS, TG und VD, dass einzig der Bundesrat – nicht aber das EJPD - solche ausserordentlichen, ultimativen Massnahmen anordnen dürfe. Noch weiter geht die CSP, welche die in Artikel 22 vorgesehenen Inspektionen als unverhältnismässig ablehnt (es müsse genügen, wenn die Bundesanwaltschaft über ihre Tätigkeit Rechenschaft ablegen und auf Nachfrage zusätzliche Informationen abgeben müsse). Für eine gänzliche Streichung von Absatz 1 sprechen sich GE und JU aus, da dadurch die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft beeinträchtigt werde.
Verschiedentlich wird auch die Streichung von Absatz 2 betreffend die Einsicht in Verfahrensakten verlangt: Eine politische Behörde dürfe sich nicht in laufende Strafverfahren einmischen (JU), eine Rechtskontrolle stehe nur einer gerichtlichen Behörde im Rechtsmittelverfahren zu (GE, VD, KSBS); zudem bestehe die Möglichkeit, dass der Bund selber Partei in einem solchen Verfahren sei (KSBS, VD). Lediglich für eine Modifikation von Absatz 2 sprechen sich die LPS (explizite Aufzählung derjenigen Fälle, in denen das EJPD Zugang zu einzelnen Dossiers haben soll) und der Kanton TG (es müssten auch Personen ausserhalb der Verwaltung mit solchen Abklärungen beauftragt werden können) aus.
LPS, GE und KSBS sprechen sich für eine Streichung von Absatz 3 aus, unter anderem mit dem Argument, dass es unrealistisch sei, dass der kontrollierende Funktionär auch gegenüber seinem eigenen Vorgesetzten ans Amtsgeheimnis gebunden werde.
Zum Zwischentitel vor Art. 23: „1. Kapitel: Bundesstrafgerichtsbarkeit“
Verschiedene Stellen sprechen sich gegen eine Überführung des SGG in das StBOG aus (vgl. dazu die Ausführungen Ziffer I des Anhanges). Nach Auffassung des BStGer sollte in Artikel 23 deshalb lediglich auf die Bestimmungen des SGG verwiesen werden.
Zu Art. 23 (Anspruch auf anderen Verhandlungsort und Vertrag über finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung des Bundesstrafgerichts) Art. 23: Sitz
1 Sitz des Bundesstrafgerichts ist Bellinzona.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesstrafgericht seine Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen.
3 Der Bundesrat ist ermächtigt, mit dem Kanton Tessin einen Vertrag über die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung des Bundesstrafgerichts abzuschliessen.