Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten

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Zweigstellen aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Kantone nicht dem EJPD, sondern dem Bundesrat zustehen sollte (VD, KSBS); zum anderen wird vorgeschlagen, in der französischen Fassung nicht den Ausdruck „antenne“ zu verwenden, sondern von „office“ oder „office régionaux“ zu sprechen (SAV).

Zu Art. 9 (Kompetenz des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin zur Verfahrensführung) Art. 9: Bundesanwalt oder Bundesanwältin

1Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin führt die Bundesanwaltschaft.

2Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für:

a. die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit;

b. den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation;

c. den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln.

Das Modell der Einheitsstaatsanwaltschaft mit ungeteilter Führungsverantwortung des Bundesanwaltes bzw. der Bundesanwältin wird vom BStGer grundsätzlich begrüsst. Es sei aber im Gesetz klarzustellen, dass der Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin, sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin sowie die leitenden Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen das Verfahren führen und einzelne Verfahrenshandlungen selbst durchführen können.

Zu Art. 12 (Weisungen) Art. 12: Weisungen

1Weisungen können erlassen:

a. der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin gegenüber allen Angehörigen der Bundesanwaltschaft;

b. die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen gegenüber den ihnen unterstellten Angehörigen der Bundesanwaltschaft.

2Zulässig sind auch Weisungen über die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss einzelner Verfahren sowie über die Vertretung der Anklage und die Ergreifung von Rechtsmitteln.

SH hält das in Absatz 1 vorgesehene generelle Weisungsrecht im Interesse einer effizienten und einheitlichen Aufgabenerfüllung für unabdingbar.

Das fallbezogene Weisungsrecht gemäss Absatz 2 wird hingegen verschiedentlich kritisiert (SH, VD, KSBS, SAV):

ƒ SH befürchtet, dass die Unabhängigkeit der Untersuchungsbehörde gefährdet sein könnte

und die KSBS sieht gar die inakzeptable Gefahr einer Interventionsmöglichkeit der Politik in einzelne Dossiers. Dies indem die allgemeinen Weisungen des Bundesrates gemäss Artikel 20 Absatz 2 durch den Bundesanwalt einfach in konkrete Weisungen für den Einzelfall umgegossen würden.

ƒ VD weist darauf hin, dass fallbezogene Weisungen nur Sinn ergäben, wenn sie im Inte-

resse der Verfahrenseffizienz stehen. Er verlangt eine entsprechende Umformulierung von Absatz 2. Im Übrigen würden die vorgesehenen Genehmigungspflichten (Art. 13) und Rechtsmittelmöglichkeiten (Art. 14) genügen.