Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten
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Gemäss BVwGer ist zu prüfen, ob das Gesamtgericht nicht noch stärker von administrativen Aufgaben entlastet werden sollte, etwa indem die Verabschiedung des Geschäftsberichts (Art. 43 Abs. 2 Bst. d) der Verwaltungskommission zugewiesen würde (Ergänzung von Art. 44 Abs. 4).
Zu Art. 49 (Mitwirkung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber bei der Entscheidfindung) Art. 49: Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
1Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit.
2Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.
3Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
Gemäss BStGer und BVwGer ist in Artikel 49 Absatz 1 die „beratende Stimme“ des Gerichtsschreibers zu erwähnen (vgl. Art. 22 Abs. 2 des heutigen SGG). Das Fehlen dieser im heutigen Recht unumstrittenen Bestimmung beruhe wohl auf einem Versehen.
FR hält es für zweckmässig, wenn Absatz 1 als „Kann-Bestimmung“ umformuliert werde. Die jetzige Formulierung könne zum Fehlschluss führen, dass der Entscheid ungültig sei, wenn die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber bei der Instruktion des Falles oder bei der Entscheidfindung nicht mitgewirkt haben.
Zu Art. 55 (Einsatz kantonaler Zwangsmassnahmengerichte) Art. 55:
1Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO.
2Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.
3Beschwerden gegen solche Entscheide eines kantonalen Zwangsmassnahmengerichts beurteilt das Bundesstrafgericht.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer fordern, dass der Bund ein eigenes Zwangsmassnahmengericht schaffe (LU, SP, BStGer). VD bevorzugt eine entsprechende Lösung. Begründet wird diese Haltung im Wesentlichen damit,
dass der Bund Gleiches auch den Kantonen vorschreibe (LU, BStGer);
dass nur so eine einheitliche Bundespraxis entstehen könne (SP, VD; BStGer); dies führe
zu einer willkürlichen Wahl des genehmen Zwangsmassnahmengerichts (BStGer); zudem sei eine Verlangsamung der Verfahren bei der internationalen Rechtshilfe zu befürchten (BStGer);
dass dies nicht mehr Kosten verursachen würde (SP; BStGer), da die Kantone den anfal-
lenden Personal- und Sachaufwand im Sinne einer Vollkostenrechnung wohl dem Bund in Rechnung stellen werden;