Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten
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ZG betont ferner, dass das nötige Fachwissen eher bei der Justiz liege, da die Gerichte
bereits heute Beschwerden gegen die Bundesanwaltschaft behandelt würden.
Nach JU und GPS dürfe die Aufsicht noch weniger als beim Gesamtbundesrat beim EJPD
angesiedelt werden. Die GPS lehnt insbesondere ein Weisungsrecht des EJPD strikte ab. Laut FDP entspreche der neue Vorschlag materiell dem Vorschlag 2005, da die Aufsicht faktisch weiterhin durch das EJPD ausgeübt werde.
b) Stellungnahmen zu den Modellen mit ungeteilter Aufsicht
Zahlreiche (dem im VE vorgeschlagenen Aufsichtsorgan gegenüber negativ eingestellte) Vernehmlasser begrüssen zwar ausdrücklich eine Zusammenfassung der Aufsicht in einer Hand (FR, JU, BStGer, CVP, FDP, GPS, SP, GPS, DJS), da sich eine geteilte Aufsicht nicht bewährt habe und Konfliktpotential in sich trage. Wem die ungeteilte Aufsicht zukommen soll, wird allerdings sehr unterschiedlich beurteilt:
aa) Aufsicht durch den Conseil de la Magistrature
Verschiedene Stellen befürworten (FR, NW, BStGer, FDP, SP, DJS, SGB) die Schaffung eines „Conseil de la Magistrature“ (Abkürzung: CdM) bzw. eines „Justizrates“ im Sinne eines vom Bundesrat unabhängigen Spezialgremiums. Andere erachten eine solche Instanz zumindest für denkbar bzw. prüfenswert (AR, ZG, GPS).
Ein solches System sei bereits in verschiedenen europäischen Ländern und auch in einzelnen Kantonen erprobt worden (BStGer, SP) und dürfte insbesondere die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft und die Glaubwürdigkeit der Justizbehörden stärken sowie durch Sicherstellung von spezifischem Fachwissen qualitative Vorteile bringen (SP, FR, NW). Die GPS betont, dass allfällige Zusatzkosten dabei nicht ausschlaggebend sein dürfen. Auch die DJS sind der Auffassung, dass die zusätzlichen Kosten verglichen mit dem Nutzen für den Rechtsstaat gerechtfertigt wären.
Der vorgeschlagene Aufsichtsrat soll sich gemäss AR, FDP, SP und BStGer aus Vertretern oder Vertreterinnen der drei Staatsgewalten zusammensetzen. Zusätzlich zu den drei Gewalten wollen die DJS Anwaltsverbände, Richterorganisationen und Universitäten vertreten sehen. Für den Kanton NW sollte sich der Aufsichtsrat durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin des Parlaments, des Bundesrates, des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des SAV, durch einen ordentlichen Rechtsprofessor oder eine ordentliche Rechtsprofessorin sowie allenfalls durch weitere Mitglieder bestimmter Fachorganisationen zusammensetzen. Der SGB wünscht, dass sowohl verwaltungsinterne wie auch externe Experten und eventuell auch eidgenössische Parlamentarier vertreten seien.
Gewählt werden soll das Spezialgremium grundsätzlich durch die Vereinigte Bundesversammlung (NW, BStGer, SP, DJS, SGB), wobei das BStGer eine Amtsdauer von 4 Jahren vorschlägt. Die Wahl solle auf Vorschlag der Gerichtskommission der eidgenössischen Räte (SP, DJS), des Bundesgerichts (SP) oder des Bundesrates (SP) hin erfolgen. Gegebenenfalls sei auch eine Wahl durch die Gerichtskommission (DJS) oder der Rechtskommission (SGB) denkbar.
Gemäss FDP ist das Weisungsrecht des Aufsichtsgremiums auf generell-abstrakte Weisungen zu beschränken. Das BStGer und die SP fordern eine generell-abstrakte Weisungskompetenz im Bereich der fachlichen Aufsicht (Budget, Rechnungswesen, Personalwesen, Logistik etc.), im Bereich der nicht-fachlichen Aufsicht sollen aber auch Weisungen im Einzelfall erteilt werden können. Die SP und NW wollen den Aufsichtsrat ausserdem mit disziplinarischen Befugnissen ausstatten. Gemäss FR müssten sowohl das Weisungsrecht wie auch das Recht, Massnahmen zu ergreifen, im Gesetz klar geregelt werden.