Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten

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Das BStGer schlägt eine Amtsdauer von 6 Jahren vor, was mit der Gleichbehandlung mit den Gerichten und der langen Verfahrensdauer begründet wird. VD weist darauf hin, dass eine spezielle Regelung zur Wiederwahl vorgesehen werden sollte.

Zu Art. 19 (Unterstellung der Bundesanwaltschaft unter das Bundespersonalrecht) Art. 19: Personalrechtliche Stellung

Für die Bundesanwaltschaft gilt das Bundespersonalrecht.

Die Regelung in Artikel 19 wird aufgrund des besonderen Status der Bundesanwaltschaft von VD und KSBS abgelehnt. Die Mitglieder der Bundesanwaltschaft sollten nicht den für das übrige Bundespersonal geltenden Regeln unterstehen.

Zu Art. 20 (Grundsätzliches betreffend die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft) Art. 20: Grundsatz

1Die Bundesanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Bundesrates. Diese wird durch das EJPD ausgeübt.

2Der Bundesrat kann der Bundesanwaltschaft generelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen. Das EJPD überprüft die Einhaltung der Weisungen und trifft nötigenfalls Massnahmen gegenüber der Bundesanwaltschaft.

3Ausgeschlossen sind konkrete Anweisungen betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss einzelner Verfahren, Vertretung der Anklage vor Gericht und Ergreifung von Rechtsmitteln.

Ausdrückliche Zustimmung zum VE

Der vorgeschlagenen Regelung stimmen verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer ausdrücklich zu (AG, AI, BL, SZ, SO, TG, TI, UR, ZH, SVP, SGV, Centre Patronal, BGer).

ƒ Für AG, UR und ZH ist es sachgerecht, dem Bundesrat als Wahl- und Disziplinarbehörde

auch die entsprechenden Aufsichtsbefugnisse zu übertragen.

ƒ Die SVP erhofft sich von der in Frage stehenden Regelung eine effiziente Verbrechensbe-

kämpfung.

ƒ BL begrüsst im Interesse der Kohärenz und einer besseren Wirksamkeit insbesondere die

Konzentration der Aufsicht bei einer einzigen Behörde (ähnlich ZH, TG) und betont die Wichtigkeit der vorgesehenen Beschränkung der Weisungskompetenz.

ƒ SO weist darauf hin, dass die fachliche Unabhängigkeit in den einzelnen Strafverfahren

stets gewährleistet sein müsse.

ƒ TG begrüsst es, dass zur Wahrung der politischen Unabhängigkeit die Aufsicht nicht allei-

ne dem EJPD obliegt. Aus Praktikabilitätsgründen sei es zwar zweckmässig, die Aufsicht des BR durch das EJPD ausüben zu lassen, die Hauptverantwortung müsse aber beim Gesamtbundesrat liegen.