Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten
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Bundesrat. Auch TG bezeichnet das Parlament als politische Behörde, welche keinen Einfluss auf die Bundesanwaltschaft ausüben sollte. Die SP äussert ferner Bedenken bezüglich des eingeschränkten parlamentarischen Fachwissens. Gemäss der KSBS gebe es zudem auch wichtige praktische Probleme bei einer Aufsicht durch das Parlament.
c) Stellungnahmen zu den Modellen mit geteilter Aufsicht (bzw. zur Beibehaltung des Status Quo)
Vereinzelt favorisiert wird auch eine geteilte Aufsicht (BE, LU, SSV). Diese soll nach SSV und BE weiterhin beim EJPD und dem Bundesgericht liegen. LU macht aufgrund der positiven Erfahrungen im Kanton den Vorschlag, dass eine unmittelbare fachliche Aufsicht durch eine gerichtliche Kammer des Bundesstrafgerichts (z.B. die Beschwerdekammer) ausgeübt wird und die Dienstaufsicht zur Gewährleistung der Ressourcen für einen gut funktionierenden Betrieb dem EJPD zusteht. Der Kanton BE macht darauf aufmerksam, dass Modelle mit getrennter Aufsicht – wie sie der status quo des Bundes beinhalte, in den Kantonen befriedigend funktionieren und zudem gut zur Stellung der Staatsanwaltschaft als Gewalt zwischen Exekutive und Judikative passen würden. Darüber hinaus falle bei einer geteilten Aufsicht zwar der Beschwerdeweg mit der Aufsicht zusammen, dafür sei das Modell aber im Vergleich zu anderen Konzepten näher an der Sache und entsprechend stärker.
Die heutige Lösung wäre schliesslich auch für das BStGer unter klaren Rahmenbedingungen tauglich. Der Kanton OW weist darauf hin, dass Modelle mit geteilter Aufsicht noch vertiefter geprüft werden sollten.
Zu Art. 21 (Pflicht zur Berichterstattung) Art. 21: Berichterstattung
1Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin erstattet dem EJPD zuhanden des Bundesrates jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft.
2Die Berichterstattung umfasst namentlich Angaben über:
a. die interne Organisation;
b. die allgemeinen Weisungen;
c. die Zahl und die Art der behandelten und der hängigen Fälle sowie die Belastung der einzelnen Einheiten;
d. den Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln;
e. die Zahl und die Ergebnisse von Beschwerden gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft.
3Das EJPD prüft den Bericht und stellt dem Bundesrat Antrag.
Nach Auffassung von VD und KSBS müsste im Gesetz klargestellt werden, dass die Pflicht zur Berichterstattung einzig gegenüber dem Bundesrat bestehe. Das EJPD sollte höchstens Bemerkungen und Vorschläge dazu machen dürfen.
Zu Art. 22 (Einholung von Auskünften und Inspektion) Art. 22: Einholung von Auskünften und Inspektion
1 Im Auftrag des Bundesrates oder von sich aus kann das EJPD bei der Bundesanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen.