Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten

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Zu Art. 57 (Zuständigkeit bei Straftaten von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft) Art. 57: Straftaten von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft

1Für die Strafverfolgung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin, des Stellvertretenden Bundesanwalts oder der Stellvertretenden Bundesanwältin sowie aller Staatsanwälte und Staatsanwältinnen wegen Straftaten im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit bezeichnet das EJPD das für die Untersuchung zuständige Mitglied der Bundesanwaltschaft oder ernennt einen ausserordentlichen Staatsanwalt oder eine ausserordentliche Staatsanwältin.

2Bis zur Bezeichnung oder Ernennung kann die Bundesanwaltschaft die nötigen sichernden Massnahmen treffen.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer weisen darauf hin, dass nur ein ausserordentlicher Staatsanwalt oder eine ausserordentliche Staatsanwältin eine unabhängige Strafuntersuchung führen könne, und fordern entsprechend, dass die Möglichkeit, ein Mitglied der Bundesanwaltschaft als zuständig zu bezeichnen, ersatzlos gestrichen wird (GPS, DJS, SAV).

Kritisiert wird auch die Reglung, dass das EJPD - und nicht der Bundesrat - die für die Untersuchung zuständige Person bestimmen soll (VD, KSBS). Auch GE bemerkt, dass die Wahl des ausserordentlichen Staatsanwalts bzw. der ausserordentlichen Staatsanwältin bei derjenigen Behörde liegen sollte, welche auch den Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin wählt.

GPS und DJS fordern demgegenüber, dass der Gesamtbundesrat vor der Erteilung des Untersuchungsauftrages bzw. der Einsetzung zumindest zu informieren sei.

Vom Kanton GE wird mit Bezug auf zwei Entscheide des Bundesstrafgerichts (BB.2005.117 und BB.2006.129) ausserdem darauf hingewiesen, dass der Begriff der „sichernden Massnahmen“ in einem restriktiven Sinn präzisiert werden könnte.

Zu Art. 58 (Rechte der Parteien bei der Information über Strafverfahren) Art. 58: Mitteilungsrechte und -pflichten (Art. 75 Abs. 4 StPO)

1Die Strafbehörden des Bundes dürfen andere Behörden des Bundes oder der Kantone über ihre Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt.

2Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aus anderen Bundesgesetzen.

Der SAV macht darauf aufmerksam, dass die betroffenen Parteien das Recht haben müssten, angehört zu werden. Sie sollten im Prinzip in der Lage sein, vor der Informationsweitergabe Stellung zu nehmen und den entsprechenden Entscheid anzufechten. Der Entwurf sollte dahingehend präzisiert werden.

Zu Art. 60 (Verfahrensgarantien bei Zeugeneinvernahmen durch die Polizei) Art. 60: Zeugeneinvernahmen durch die Polizei (Art. 142 Abs. 2 StPO)

Die Bundesanwaltschaft kann im Einzelfall Angehörige der Bundeskriminalpolizei mit der Durchführung von Zeugeneinvernahmen betrauen.