Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten

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wollte. Die entsprechende Kompetenz sei daher – wie im heutigen Recht (vgl. Art. 16 Abs. 4 Bst. g SGG) – der Verwaltungskommission zuzuweisen (vgl. Vorschlag für einen neuen Bst. g bei der Kritik zu Art. 44 Abs. 4). Diese Zuständigkeit habe sich bei allen drei Gerichten auf Stufe Bund bewährt; es bestehe kein Grund, beim BStGer davon abzuweichen.

Gemäss BVwGer ist zudem zu prüfen, ob das Gesamtgericht nicht noch stärker von administrativen Aufgaben entlastet werden sollte, etwa indem die Verabschiedung des Geschäftsberichts (Art. 43 Abs. 2 Bst. d) der Verwaltungskommission zugewiesen würde (Ergänzung von Art. 44 Abs. 4).

Demgegenüber verlangen das BStGer und das BVwGer, dass die in Artikel 63 Absatz 1 vorgesehene Zuständigkeit des Bundesgerichts zum Erlass eines Reglements betreffend Gebühren und Entschädigungen dem Bundesstrafgericht (Gesamtgericht) zuzuweisen sei (vgl. dazu die Ausführungen unten zu Art. 63).

Nach Auffassung von FR müsste für die Gültigkeit der Beschlüsse nach Absatz 3 gewährleistet sein, dass sämtliche Richterinnen und Richter die Möglichkeit haben, am Zirkulationsverfahren oder an der Gesamtsitzung teilzunehmen. Dringliche Fälle wie vorsorgliche Massnahmen vorbehalten, sollte das Gesamtgericht daher innert einer bestimmten Frist (z.B. mindestens 10 Tage vorher) zur Sitzung eingeladen werden. Für das Zirkulationsverfahren müsste eine ähnliche Bestimmung gelten.

Zu Art. 44 (Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts) Art. 44: Verwaltungskommission

1Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:

a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesstrafgerichts;

b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts;

c. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.

2Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

3Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt.

Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

4Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für:

a. die Verabschiedung des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;

b. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;

c. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Kammern auf Antrag der Kammern;

d. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;

e. eine angemessene Fortbildung des Personals;

f. die Ermächtigung für Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;

BGer, BVwGer und BStGer schlagen vor, die Kompetenzvermutung zugunsten des Gesamtgerichts (Art. 43 Abs. 2 Bst. j E-StBOG) zu streichen und diese stattdessen wieder der Verwaltungskommission zuzuweisen (vgl. zur Begründung die Ausführungen zu Art. 43). In diesem Sinne sei ein neuer Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe g mit folgendem Inhalt einzufügen: „g. sämtliche weitere Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen.“