Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten

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Zu Art. 38 (Ordentliches Rücktrittsalter und Amtsdauer von Ersatzrichtern) Art. 38: Amtsdauer

1Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

2Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.

3Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Gemäss BStGer müsse die Bezugnahme auf das „ordentliche“ Rücktrittsalter in Absatz 2 angepasst werden, sofern das Bundespersonalrecht tatsächlich eine flexible Altersgrenze nach oben einführe. Altershalber zurückgetretene Richter sollten nach Auffassung des BStGer aus Effizienzgründen noch als Ersatzrichter gewählt werden können. Deshalb sei folgender zusätzlicher Absatz einzufügen: „Ersatzrichter vollenden ihre Amtsdauer über das ordentliche Rentenalter hinaus. Sie scheiden spätestens beim Erreichen des 70. Altersjahrs aus dem Amt aus“.

Zu Art. 40 (Immunität bei bereits eingeleitetem Strafverfahren oder rechtskräftiger Verurteilung) Art. 40: Immunität

1Gegen einen Richter oder eine Richterin kann während der Amtsdauer wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht in Zusammenhang mit der amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden:

a. mit der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Richters oder der betroffenen Richterin; oder

b. aufgrund eines Beschlusses des Gesamtgerichts.

2Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss die anordnende Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht die Zustimmung einholen, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

3Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat der Richter oder die Richterin das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

4Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

5Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.

Gemäss KSBS und VD sollten die Absätze 3 und 4 aus dem Gesetz gestrichen werden, da die umschriebenen Sachverhalte rein hypothetischer Natur und unwahrscheinlich seien.