Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten

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FR weist darauf hin, dass zurzeit die minimale Besetzung von 15 Richtern und Richterinnen nicht erreicht und das Bundesstrafgericht aber alles andere als überlastet sei. Es frage sich daher, ob die Zahl der ordentlichen Richter nicht nach unten korrigiert werden sollte (zum Beispiel 10-25).

Zu Art. 32 (Wählbarkeit der Richter und Richterinnern des Bundesstrafgerichts) Art. 32: Wahl

1Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

2Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Die CSP verlangt, dass im Sinne einer Mindestvoraussetzung nach Absatz 2 auch eine „juristische Hochschulausbildung“ und eine „angemessene Berufserfahrung“ ins Gesetz aufgenommen werden.

Zu Art. 34 (Unvereinbarkeit mit richterlicher Tätigkeit beim Bundesstrafgericht) Art. 34: Unvereinbarkeit aufgrund eines Amts oder einer Tätigkeit

1Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

2Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt.

3Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel und Orden ausländischer Behörden annehmen.

4Die ordentlichen Richter und Richterinnen dürfen Dritte nicht berufsmässig vor Gericht vertreten. Das Gleiche gilt für nebenamtliche Richter und Richterinnen vor dem Bundesstrafgericht.

5Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.

BGer und Steinmann bemängeln, dass Artikel 34 nicht mit Artikel 6 SGG übereinstimme, womit auch eine Differenz zum parallelen Artikel 6 VGG geschaffen werde. Gemäss SAV ist die Bezeichnung „berufsmässig“ in Absatz 4 zu streichen. Die Vertretung vor Gericht soll ordentlichen Richtern und Richterinnen generell verboten sein. GE wünscht, dass in Absatz 5 ein Vorbehalt zugunsten der juristischen Lehrtätigkeit gemacht werde, da universitäre Erfahrungen gezeigt hätten, dass gerade professionelle Magistraten wertvolle und oft unersetzliche Beiträge liefern könnten.