Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten
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dass die Mehrsprachigkeit besser gewährleistet werden könne (SP; BStGer); denn die
Landessprache des Rechtshilfedossiers oder der Angeschuldigten würde häufig nicht mit derjenigen Sprache am Sitz des Zwangsmassnahmengerichts übereinstimmen (BStGer);
dass erfahrene kantonale Zwangsmassnahmenrichter mit Teilzeitpensen beigezogen wer-
den könnten (SP, BStGer), welche dann aber der Aufsicht und dem Disziplinarrecht des Bundes unterstehen müssten (BStGer).
Die SP schlägt vor, dass die Wahlkompetenz vorzugsweise der Vereinigten Bundesversammlung oder einem Spezialgremium, allenfalls auch dem Bundesstrafgericht, zugewiesen werden könnte. Das BStGer bevorzugt den Standort Bern, mit dem „Conseil de la Magistrature“ bzw. dem BStGer als Wahl und Aufsichtsbehörde.
Andere Vernehmlassungsteilnehmer sind mit dem Rückgriff auf die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte einverstanden (TI) – sei es auch nur unter bestimmten Bedingungen (BE, ZH, KKJPD, SAV, KSBS).
BE, NE, ZH und die KKJPD verlangen, dass die entsprechenden Kantone für ihren Auf-
wand angemessen entschädigt werden. Gemäss ZH und KKJPD sollten die Gebühren direkt beim Bund eingefordert werden können (unabhängig davon, wer letztlich die Verfahrenskosten zu tragen habe). BE (der davon ausgeht, dass etwa 80% des gesamtschweizerischen Aufwandes in Bern anfallen wird), NE und VD verlangen eine klare Zusicherung, dass der gesamte Aufwand im Sinne einer Vollkosten-Rechnung abgegolten werde.
Auf die Tatsache, dass die Kostenfrage noch genau geklärt werden müsse, weisen auch BL und AR hin. Im Entwurf würden entsprechende Hinweise fehlen. AR stellt fest, dass der Bund vermehrt versuchen würde, sich auf Kosten der Kantone zu entlasten.
Nach VD, SAV und KSBS muss gewährleistet sein, dass die entsprechenden Verfahren in
der Sprache am Sitz des Zwangsmassnahmengerichtes geführt werden können. Das Gesetz müsse die notwendigen Übersetzungen sicherstellen (SAV).
Die KSBS weist darauf hin, dass die Sitz-Zuständigkeit, welche mit den herkömmlichen
Gerichtsstandsregeln breche, sehr ungewöhnlich sei. Zudem sei voraussehbar, dass die betroffenen Zwangsmassnahmengerichte den Einsatz von Einzelrichtern und Kollegialgerichten nicht gleich handhaben werden (KSBS). Ferner müsse der entstehende Aufwand sorgsam evaluiert und die entsprechenden Zwangsmassnahmengerichte mit den nötigen Mitteln ausgestattet werden (KSBS).
BE zeigt sich erstaunt darüber, dass der Bund durch die Modellwahl auf jeden Einfluss auf
die Wahl der Zwangsmassnahmenrichterinnen und –richter sowie auf die Aufsicht über deren Tätigkeit verzichten wolle.
Zu Art. 56 (Definition politischer Straftaten) Art. 56: Politische Straftaten
1Die Verfolgung politischer Straftaten bedarf einer Ermächtigung durch den Bundesrat.
2Bis zu dessen Entscheid kann die Bundesanwaltschaft die nötigen sichernden Massnahmen treffen.
Der SAV empfindet es als unbefriedigend, dass politische Straftaten im Gesetz nicht definiert werden. Das EJPD könnte sich z.B. auf den entsprechenden Begriff im Bereich der internationalen Rechtshilfe beziehen.