Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 34 Seiten
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Örtlich ist dieses selbständige Berufungsgericht nach Auffassung des BGer in den Lokali-
täten des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen anzusiedeln und die SP weist darauf hin, dass ein Berufungshof in Bellinzona keine Lösung darstelle, da diesfalls der Anschein der Befangenheit bestehe und aufgrund der wenigen Fälle die Qualität der Rechtssprechung leiden würde.
Eine weitere Möglichkeit wird teilweise darin gesehen, eine neue Beschwerdeinstanz zu schaffen und diese administrativ einem anderen Gericht bzw. mehreren anderen Gerichten anzugliedern.
So kommt für die SP eine rein administrative Angliederung an die Obergerichte der Kan-
tone Zürich, Waadt und Tessin oder ans Bundesstrafgericht in Frage, um eine unnötige Aufblähung des Justizapparates zu verhindern.
Eine administrative Ansiedelung beim Bundesstrafgericht wird auch vom Kanton VD und
dem BGer befürwortet, wobei das BGer darauf hinweist, dass die zum Teil begründeten Bedenken gegen eine solche Zuordnung durch eine räumliche und organisatorische Trennung gegenüber dem Bundesstrafgericht wesentlich gemildert werden könnten. Der Kanton GE und die LPS sehen in der Schaffung eines dem Bundesstrafgericht angehängten Bundesbeschwerdegerichts sogar die einzige sinnvolle Möglichkeit und machen dabei darauf aufmerksam, dass solche Einrichtungen im Einverständnis mit dem Bundesgericht bereits in mehreren Kantonen bestehen und problemlos funktionieren würden. Daher solle im Entwurf der vorgesehene Artikel 119a gestrichen und im 1. Kapitel des 3. Titels ein neuer Teil aufgenommen werden, welcher ein Beschwerdegericht in Strafsachen schafft. Artikel 24 sollte ebenfalls entsprechend angepasst werden.
In eine ähnliche Richtung geht auch die Stellungnahme des BStGer, welches die Schaffung einer eidgenössischen Berufungskammer mit organisatorischer Eingliederung in das Bundesstrafgericht am Standort Bellinzona vorschlägt. Diese habe sich aus Richtern und Richterinnen im Vollamt zusammenzusetzen, wobei allenfalls Teilzeitpensen in Frage kommen. Eine solche Lösung sei nicht teurer als die Übertragung der Berufung ans Bundesgericht, da die Betriebskosten des Bundesgerichts als Berufungsinstanz ebenfalls höher ausfallen würden als heute. Zudem habe sie insbesondere einen effizienten Einsatz der Mittel zum Vorteil, indem eine uneingeschränkte Aushilfe zwischen Richtern bzw. Richterinnen der Berufungskammer und solchen der Rechtshilfekammer möglich sei. Die administrative Einbettung wird grundsätzlich als unproblematisch empfunden, wobei darauf hingewiesen wird, dass sich eine solche auch bei den internationalen Gerichtshöfen in Den Haag finde. Den Bedenken bezüglich richterlicher Unabhängigkeit bei zwei Instanzen am gleichen Standort könne durch gesetzgeberische Massnahmen – z.B. durch eine Ausschlussklausel zwischen Strafkammer und Berufungsinstanz oder durch die Wahl der Mitglieder der Berufungskammer durch ein aussenstehendes Gremium wie die Gerichtskommission - entgegengewirkt werden. Die im Bericht beschworene Gefahr „überneutraler“ Entscheidung sei dagegen nicht realistisch. Zudem fänden sich auch in verschiedenen Kantonen einander übergeordnete Instanzen in gleichen Gebäuden und die Raumsituation in Bellinzona (2 Gebäude) biete gut Möglichkeiten für eine gewisse räumliche Trennung.
Bevorzugt werden vom BStGer eigentlich die Schaffung eines örtlich abgesetzten, erstinstanzlichen Strafgerichts und der Umbau des Bundesstrafgerichts zur Rechtsmittelinstanz mit Berufungs-, Strafverfahrens- und Rechtshilfekammer. Diese Lösung wird vom BStGer aus zeitlichen Gründen aber kaum als realistisch erachtet.
Das BGer weist darauf hin, dass es gegebenenfalls sogar die Null-Lösung (nur Einheitsbeschwerde) gegenüber der vollen Berufung ans Bundesgericht vorziehen würde.