Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle verwendet werden (www.abfall.ch), haben mehrere Kantone den Bedarf angemeldet, diesen Code wieder einzuführen.
Geltende Verordnung Vorgeschlagene Änderung
17 02 01 Restholz von Baustellen 17 02 01 Restholz von Baustellen
Bei den Holzabfällen bildet das Abfallverzeichnis weitgehend die Definitionen gemäss Luftreinhalteverordnung ab. Seit der Revision der LRV vom 1. September 2007 gilt Restholz von Baustellen generell nicht mehr als Holzbrennstoff, sondern als Altholz. Der Code 17 02 01 ist deshalb obsolet. Holzabfälle aus der Einrichtung von Baustellen fällt neu unter Code 17 02 97.
Geltende Verordnung Vorgeschlagene Änderung
19 01 14 [S] Filterstaub mit Ausnahme 19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme
desjenigen, der unter 19 01 desjenigen, der unter 03 fällt 19 01 03 fällt
Ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass aufgrund der zu erwartenden Belastung an Schadstoffen alle Filterstäube aus Abfallverbrennungsanlagen als Sonderabfall gelten. Zur Vereinfachung wurden deshalb beide zutreffenden Codes des europäischen Abfallverzeichnisses als Sonderabfall gekennzeichnet. Allerdings gibt es Filterstäube aus Verbrennungsanlagen der Papierindustrie, die die Kriterien an Inertstoffe erfüllen und in Zementwerken eingesetzt werden dürfen. Es handelt sich nicht um Sonderabfälle. Die Kennzeichnung Sonderabfall soll deshalb für den Spiegeleintrag entfernt werden.
Geltende Verordnung Vorgeschlagene Änderung
19 10 98 [ak] Schrottschutt und Wagenwischgut
Schrottschutt entsteht beim Scheren von metallischen Abfällen. Als Wagenwischgut werden die Rückstände bezeichnet, die beim Transport von Metallschrott im Wagen zurückbleibt. Es handelt sich um ein Gemisch von mineralischen, organischen und metallischen Bestandteilen. Die Belastung mit Schadstoffen ist in der Regel geringer als den nichtmetallischen Schredderabfällen („RESH“, Code 19 10 03). Die Einstufung als anderer kontrollpflichtiger Abfall ermöglicht den Kantonen eine verbesserte Kontrolle über den Verbleib dieses Abfalls.
Geltende Verordnung Vorgeschlagene Änderung
20 01 21 [S] Leuchtstoffröhren und andere 20 01 21 [S] Leuchtstofflampen
quecksilberhaltige Abfälle
20 01 94 [S] Quecksilberhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 fallen
Viele Entsorgungsunternehmen (z.B. Gemeindesammelstellen) dürfen nur Leuchtstofflampen entgegennehmen. Für die Erteilung der Entsorgungsbewilligung ist deshalb zweckdienlich, wenn sich der zutreffende Code auf Leuchtstofflampen beschränkt. Für andere quecksilberhaltige Abfälle aus Haushalten und Gewerbe muss ein neuer Code eingeführt werden.
32/32 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493