Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen H371-1493

1.4 Kriterien für die Bewilligung von Abfallexporten und -importen durch das BAFU a.) Export:

Gemäss Art. 30 USG sollen Abfälle umweltverträglich und soweit wie möglich sinnvoll, im Inland entsorgt werden. Der Begriff „sinnvoll“ ist unbestimmt und muss deshalb auf Verordnungsstufe konkretisiert werden.

Wie bisher soll die Entsorgung von Siedlungsabfällen, Kehrichtschlacke oder Klärschlamm sowie von brennbaren und vermischten Bauabfälle grundsätzlich im Inland erfolgen. Damit wird für diese Massenabfälle die notwendige Entsorgungssicherheit garantiert, welche, wie das Strassennetz, die Fernmeldeinfrastruktur oder die Feuerwehr, zur Grundausstattung eines Staates gehört. Würde sich die Schweiz hier in eine weitgehende Exportabhängigkeit begeben, so könnte dies bei geänderten ausländischen Regelungen oder gar bei Pandemien zu chaotischen, gesundheitsgefährdenden Zuständen führen wie sie jüngst aus der Region um Neapel bekannt wurden. Ausnahmen, d.h. Exporte; sollen jedoch wie bis anhin möglich sein, wenn

– die umweltverträgliche Entsorgung dieser Abfälle im Inland nicht möglich ist (z.B. vorü-

bergehende Kapazitätsengpässe)

– die Entsorgung vertraglich zwischen den Grenzkantonen und der benachbarten ausländi-

schen Region geregelt ist (regionale grenzüberschreitende Zusammenarbeit)

– bei einem Importgesuch für Siedlungsabfälle zur Verbrennung gleichzeitig die Rücknahme

der daraus entstehenden Schlacke beantragt und von der zuständigen ausländischen Behörde auch bewilligt wurde.

Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält auch eine zweite Variante, aufgrund derer neben den oben erwähnten Massenabfällen auch die knapp 500'000 Tonnen Altholz, die heute ausgeführt werden, im Inland zu entsorgen sind. Damit könnten insbesondere die bestehenden KVA-Kapazitäten zur thermischen Behandlung dieser Abfälle ausgeschöpft werden. Die energetische Verwertung von Altholz im Inland ist auch gestützt auf die CO2-Politik der Schweiz anzustreben. Andererseits würde allerdings dadurch das bisher verfolgte Primat der stofflichen Verwertung erheblich in Frage gestellt und es kämen zusätzliche jährliche Entsorgungskosten von schätzungsweise 25-30 Millionen Franken für die Bauwirtschaft hinzu.

Die übrigen Abfälle, insbesondere die Sonderabfälle, dürfen nur dann exportiert werden,

wenn deren Entsorgung im Ausland die schweizerischen Anforderungen mindestens einhalten. Hier erhält das BAFU explizit die Kompetenz, den gesamten Exportweg bis zur vollständigen Verwertung oder Endlagerung zu kontrollieren. Zudem wird mit der Revision der Verordnung vom 5. April 2000 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten auch auf der Deponierung von Rückständen aus der zur Behandlung exportierten Abfällen eine Abgabe erhoben. Damit werden für Inlandentsorger und Exporteure „gleich lange Spiesse“ geschaffen. Die bisherige Praxis, nach der ein Export solcher Abfälle nur dann „sinnvoll“ ist, wenn die Entsorgungskosten im Ausland mindestens 30% niedriger sein müssen, hat sich im Vollzug als schwierig erwiesen. Viele Unternehmen sind nämlich in der Lage, sehr günstige Angebote zu offerieren, wenn es darum geht ihre Anlage ganz auszulasten statt die verfügbare Kapazität brach liegen zu lassen.

b.) Import:

Der Import von Abfällen ist dann zuzulassen, wenn die Entsorgung in der Schweiz ökologisch gleich gut oder besser ist als die ausländische Entsorgung. Dabei soll wie bisher der Standortkanton seine Zustimmung bezüglich Umweltverträglichkeit und Kapazität geben. Die übrigen verfahrensmässigen Anforderungen der VeVA müssen für die einzelnen Gesuche selbstverständlich wie bisher erfüllt sein. Hingegen soll spiegelgleich zum Export auch der Import von Abfällen zur direkten Ablagerung auf Übertagedeponien grundsätzlich nicht zugelassen werden. Es ist ökologisch wenig sinnvoll, Abfälle über weite Distanzen zur direkten Ablagerung in die Schweiz zu importieren. Es ist zudem heute technisch und politisch sehr schwierig, geeignete Standorte für neue Deponien zu finden, umso mehr, wenn diese für die

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