Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
le auf Inertstoffdeponien“ (2000). Um die bei den Kantonen vielfach eingespielte Praxis nicht wegen geringfügigen Abweichungen beibehalten zu können, wurden die Richtwerte aus genannter Richtlinie übernommen. Für Antimon wurde neu, wie bei Arsen, ein Grenzwert von 30mg/kg eingeführt, da beide Elemente ein vergleichbares chemisches und toxikologisches Verhalten haben. Für TOC (Total Organic Carbon) wird ein Grenzwert von 50’000mg/kg eingeführt, da dieser Parameter sehr gut als Leitparameter dient und relativ einfach und kostengünstig zu messen ist.
Eine weitere Bedingung, die die für eine Ablagerung vorgesehenen Abfälle einhalten müssen, ist die Begrenzung des Gehaltes an löslichen Salzen von 0.5 Gewichtsprozenten. Dies kommt der Begrenzung des Gehaltes an wasserlöslichen Verbindungen gleich. Die vierte Anforderung, die zu erfüllen ist, ist das Einhalten der Grenzwerte von vier Stoffen, die während 24 Stunden in destilliertem Wasser eluiert werden. Der bis heute durchzuführende zweite Test während 48 Stunden wird gestrichen, da die Praxis gezeigt hat, dass er meist nicht durchgeführt wird oder eben nur der Mittelwert aus zwei Messungen bestimmt wird.
Weiter ist zu beachten, dass die Werte für Fluoride und Nitrite gegenüber bisherigen Regelungen angehoben werden. Bei den Fluoriden ist der heutige Wert zu tief, wenn davon ausgegangen wird, dass das Deponiesickerwasser den Trinkwasserwerten für Fluoride entsprechen soll. Der FIV-Toleranzwert für Trinkwasser liegt bei 1.5mg/l, somit ist eine Anpassung des TVA-Grenzwertes für Inertstoffe auf 2mg/l zweckmässig und erlaubt, dass sehr schwach fluoridbelastetes Material noch auf Inertstoffdeponien abgelagert werden kann. Der jetzige TVA-Grenzwert (1mg/l) sollte zukünftig als Grenzwert für unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (U-Wert) betrachtet werden. Die Erhöhung des Nitritgrenzwertes von heute 0.1mg/l auf 1mg/l leitet sich von jahrelanger Erfahrung mit Tunnelausbruchmaterial und Schlämmen, welche bei Sprengungen anfallen, ab. Es hat sich in den verschiedenen Grossprojekten in der Schweiz und aufgrund zahlreicher Messungen des Nitrits in verschiedenen Auswaschversuchen gezeigt, dass der Abbau von Nitrit in Nitrat von Faktoren wie Dichte der Probe, biologisch aktiven Organismen, der Gegenwart von katalytisch wirksamen Metallen, dem pH-Wert sowie von der Temperatur abhängt. Im Ausbruchmaterial erfolgt dieser Abbau in der Regel gut. Bei den Schlämmen ist den genannten Faktoren grosse Beachtung zu schenken, damit Nitrit in nützlicher Zeit abgebaut wird. Mit der Erhöhung des Nitrit-Grenzwertes auf 1mg/l sollte aufgrund des möglichen Abbaus zu Nitrat das Sickerwasser aus Inertstoffdeponien auch ohne Behandlung zu keinen unzulässigen Belastungen der Gewässer führen. Der Eintrag von Nitrat durch Deponiesickerwasser in die Umwelt, der wegen der Ablagerung von nitritbelastetem Ausbruchmaterial in Inertstoffdeponien erfolgt, ist im Vergleich zum Nitrateintrag durch die Landwirtschaft vernachlässigbar.
Ziffer 12
Im Kapitel Bauabfälle waren Ergänzungen und eine Umstellung bei den Buchstaben notwendig. Es dürfen zukünftig kein teerhaltiger Ausbauasphalt (hohe Gehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen) auf Inerstoffdeponien abgelagert werden. Diese Anforderung ist bis anhin in der Richtlinie „Abfälle auf Inertstoffdeponien“ geregelt. Die bisherigen Buchstaben b und c wurden miteinander getauscht, da es im Prozess logischer ist,
dass erst Bestandteile separiert werden und dann geprüft wird, ob 95 Gewichtsprozente aus Steinen etc. bestehen. Im vorliegenden Buchstabe b wurde „…, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist“ durch den Begriff “Stand der Technik“ ersetzt. Das bedeutet, dass die Technik bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt ist, bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden kann.
Absatz 2 wurde eingeführt, damit für Aushubmaterial, welches schon als unverschmutzt klassiert wurde, für die Ablagerung auf Inertstoffdeponien nicht nochmals Nachweise erbracht werden müssen.
Ziffer 13
Ziffer 13 wurde unverändert übernommen.
25/32 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493