Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen H371-1493

Revision der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005

Anhang 1: Abfallverzeichnis Die vorgeschlagenen Änderungen der Abfallliste lassen sich in vier Kategorien unterteilen, die nachstehen erläutert sind.

1. Konsistente Systematik Die Systematik wurde in der geltenden Verordnung nicht konsequent umgesetzt. Dies führt insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr zu Unsicherheiten bei der Bestimmung des zutreffenden Abfallcodes. Es gelten folgende Grundsätze: - Sonderabfall [S] (CH) entspricht „gefährlicher Abfall *“ (EG) - übriger Abfall (CH) entspricht „nicht gefährlichem Abfall“ (EG) - Abfälle, die im EG-Abfallverzeichnis nicht enthalten sind, werden mit einem zusätzlichen Abfallcode abgebildet. Die konsequente Umsetzung der Systematik führt dazu, dass die Zuordnung von Abfallcodes zu folgenden Abfallarten geändert werden muss:

Geltende Verordnung Vorgeschlagene Änderung

03 01 98 Produktionsabfälle von unbe- 03 01 05 Produktionsabfälle von unbe-

handeltem und unbeschichte- handeltem und unbeschichteten Holz (Restholz) ten Holz (Restholz)

03 01 05 [ak] Holzabfälle mit Ausnahme 03 01 98 [ak] Holzabfälle mit Ausnahme

derjenigen, die unter 03 01 derjenigen, die unter 03 01 04 04 oder 03 01 98 fallen (Alt- oder 03 01 05 fallen (Altholz) holz)

16 02 16 [ak] Aus gebrauchten Geräten 16 02 97 [ak] Aus gebrauchten Geräten

entfernte elektronische Be- entfernte elektronische Bestandteile mit Ausnahme standteile mit Ausnahme derderjenigen, die unter 16 02 jenigen, die unter 16 02 15 15 fallen und 16 02 16 fallen

16 02 97 Aus gebrauchten Geräten 16 02 16 Aus gebrauchten Geräten

entfernte Bestandteile mit entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 oder 16 02 16 unter 16 02 15 oder 16 02 97 fallen fallen

19 12 07 [ak] Holzabfälle mit Ausnahme 19 12 98 [ak] Holzabfälle mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 12 derjenigen, die unter 19 12 06 06 oder 19 12 98 fallen (Alt- oder 19 12 07 fallen (Altholz) holz)

19 12 98 Holzabfälle, die weder be- 19 12 07 Holzabfälle, die weder behan-

handelt noch beschichtet sind delt noch beschichtet sind (naturbelassenes Holz) (naturbelassenes Holz)

2. Korrekte Zuordnung zu Kapiteln

Geltende Verordnung Vorgeschlagene Änderung

19 10 98 [ak] Unbehandelter Mischschrott 20 01 95 [ak] Unbehandelter Mischschrott

aus Haushaltungen und Ge- aus Haushaltungen und Gewerbe (Sammelschrott) werbe (Sammelschrott)

19 10 Abfälle vor dem und aus dem 19 10 Abfälle aus dem Scheren und

Scheren und Schreddern von Schreddern von metallhaltigen metallhaltigen Abfällen Abfällen

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