Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen H371-1493

In Absatz 3 sind die drei schon erwähnten Richtlinien, welche das Bundesamt erlässt aufgelistet. Der heute gültige TVA-Eluattest wird überprüft und wenn nötig angepasst. Die beiden anderen Richtlinien - die Methodik zur Bestimmung des partikulären Metallgehalts in Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle sowie die Methodik zur Festlegung von Grenzwerten - sollen mit Inkraftsetzung dieser Verordnungsänderung publiziert werden.

Ziffer 5

Die Übergangsbestimmung legt den Zeithorizont von drei Jahren nach Inkraftsetzung dieser Verordnungsänderung für die Schlackeentschrottung fest. Ab diesem Datum darf nur noch Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle in einem Schlackekompartiment abgelagert werden, die maximal noch 2 Gewichtsprozente partikuläre Metalle enthält. Die Schlacke ist entsprechend aufzubereiten.

Anhang 2 Anforderungen an Standort, Errichtung und Abschluss von Deponien

Ziffer 22 Abs. 2

Der Begriff “Abteil“ wird durch das Synonym “Kompartiment“ ersetzt. Auf den Verweis (Anhang 1 Ziff. 3 Abs. 2 wird verzichtet, da diese Regelung für alle Deponien bzw. Kompartimente gelten, für die eine Abdichtung erforderlich ist.

Ziffer 23 Abs.

Der Begriff “Abteil“ wird durch das Synonym “Kompartiment“ ersetzt. Auf den Verweis (Anhang 1 Ziff. 3 Abs. 2 wird verzichtet, da diese Regelung für alle Deponien bzw. Kompartimente gelten, für die eine Entwässerungsanlage erforderlich ist.

Ziffer 24 Abs. 2

Der Begriff “Abteil“ wird durch das Synonym “Kompartiment“ ersetzt. Auf den Verweis (Anhang 1 Ziff. 3 Abs. 2 wird verzichtet, da diese Regelung für alle Deponien bzw. Kompartimente gelten, für die eine Entgasungsanlage erforderlich ist.

28/32 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493