Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen H371-1493

1. Teil: Allgemeine Erläuterungen

1. Ausgangslage

Seit 1. Januar 2006 ist die neue Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) in Kraft. Beim Vollzug der VeVA haben Kantone und Bund einzelne Probleme bzw. Mängel festgestellt, welche nun behoben werden sollen. Art. 39 VeVA sieht zwar vor, die Kriterien für den Export von Sonderabfällen sowie von Schlacke aus Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) in einer Vollzugshilfe des UVEK festzulegen. Da sich jedoch inzwischen der Konkretisierungsbedarf auf weitere Abfallarten, sowie auch auf den Import von Abfällen ausgeweitet hat,

braucht es eine Regelung auf Verordnungsebene. Ein weiterer Grund für die Revision der VeVA ist die neue Abfallverbringungsverordnung der Europäischen Gemeinschaft, die am 12 Juli 2007 in Kraft getreten ist und welche Anpassungen des Schweizer Rechts im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EG nötig macht. Die VeVA soll mit der Europäischen Abfallverbringungsverordnung so gut wie möglich harmonisiert werden, um Handelshemmnisse für die Schweizer Entsorgungsunternehmen möglichst weitgehend zu beseitigen.

Die wichtigsten Änderungen in der VeVA lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1.1 Erleichterung bei Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten

1.2 Einführen von Fristen für die Meldungen über die Meldung der Annahme von anderen

kontrollpflichtigen Abfälle

1.3 Ergänzen der Regelungen für neue EG-Staaten, welche nicht Mitglied der OECD sind

(Bulgarien, Rumänien) in Übereinstimmung mit Basler Übereinkommen

1.4 Kriterien für die Bewilligung von Abfallexporten und Abfallimporten durch das BAFU und

damit die Konkretisierung von Art. 30 USG, welcher eine Entsorgung von Abfällen im Inland verlangt, soweit dies möglich und sinnvoll ist

1.5 Verpflichtung, für Exportnotifikationen und Meldungen VeVA-Online zu verwenden

1.6 Behördennotifikation, Anpassung an EG-Praxis

1.7 Möglichkeit einer 3-jährigen Bewilligung auch für die Einfuhr gemäss OECD-

Bestimmungen

1.8 Grundlagen für verbesserte Zollkontrollen (Verantwortung der Kantone bei Rückfüh-

rung)

1.1 Erleichterung bei der Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten

Aufgrund der heute in der Schweiz angewandten Entsorgungsverfahren können bestimmte Sonderabfälle aus Haushaltungen in Kleinstmengen (z.B. einzelne Spraydosen, kleine Farbdosen aus dem Bastelbereich, Fläschchen mit ätherischen Ölen) problemlos in kleinen Mengen zusammen mit dem Siedlungsabfall entsorgt werden. Die bisherige Unsicherheit, ob solche Abfälle als Sonderabfälle entsorgt werden müssen, soll mit dieser Regelung behoben werden

1.2 Fristen für die Meldungen anderer kontrollpflichtiger Abfälle

Die geltende Verordnung setzt für die Einreichung der Meldungen über entgegengenommene Sonderabfälle eine Frist von 30 Tagen. Die gleiche Frist soll für die Meldung der jährlich zu meldenden anderen kontrollpflichtigen Abfälle gesetzt werden.

1.3 Ergänzende Regelungen für EG-Staaten, welche nicht Mitglied der OECD sind

Neue EG-Mitglieder wie Rumänien oder Bulgarien sind nicht Mitglieder der OECD. Gemäss geltendem Schweizer Recht dürften keine Abfälle in diese Staaten ausgeführt werden. Diese Ungleichbehandlung von EG-Staaten soll behoben werden.

4/32 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493