Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen H371-1493

Bei unbehandeltem Mischschrott aus Haushaltungen und Gewerbe (Sammelschrott) handelt es sich nicht um Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen … (Kap. 19). Zutreffend ist das Kapitel 20 (Siedlungsabfälle und siedlungsabfallähnliche Abfälle…, einschliesslich getrennt gesammelte Fraktionen. Der Zusatz „vor dem“ im Titel von Kapitel 19 10 ist somit hinfällig.

3. Unnötige Differenzen zum EG-Abfallverzeichnis

In einigen Fällen wurde unnötigerweise Differenzen zum EG-Abfallverzeichnis geschaffen. Diese Abweichungen werden aufgehoben:

Geltende Verordnung Vorgeschlagene Änderung

13 05 03 [S] *Anstelle dieses Codes wird 13 05 03 [S] Schlämme aus Strassen-

in der Schweiz der Code 20 schächten (Strassensammler-03 06 verwendet schlämme)

[EG: Schlämme aus Einlauf-

schächten]

20 03 06 [S] Schlämme aus Strassen- 20 03 06 [S] Abfälle aus der Kanalreinigung

schächten (Strassensamm-

lerschlämme)

[EG: Abfälle aus der Kanal-

reinigung]

4. Präzisierungen

Die Erfahrungen bei der Umsetzung des mit der VeVA eingeführten neuen Abfallverzeichnisses haben gezeigt, dass bei verschiedenen Bezeichnung Präzisierungen erforderlich sind, um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten.

Geltende Verordnung Vorgeschlagene Änderung

15 01 10 [S] Verpackungen, die Rück- 15 01 10 [S] Verpackungen, die Rückstän-

stände gefährlicher Stoffe de von Stoffen oder Sonderab- oder von Sonderabfällen fällen mit besonders gefährlienthalten oder durch gefährli- chen Eigenschaften enthalten che Stoffe oder Sonderabfälle oder durch Stoffe oder Sonverunreinigt sind derabfälle mit besonders gefährlichen Eigenschaften verunreinigt sind

Die geltende Verordnung führt dazu, dass z.B. geleerte, abgetropfte Mineralölfässer als Sonderabfall gelten, weil Altöl als Sonderabfall gilt. Ähnliches gilt für leere Verpackungen aus Metall von Farben, Lacken und in Haushalten und im Gewerbe üblichen nicht halogenierten Verdünnern und Reinigern, da es sich oftmals um gefährliche Stoffe gemäss Chemikalienverordnung handelt. Aus Sicht des Umweltschutzes ist es unverhältnismässig, diese Abfälle mit Begleitscheinen an bewilligte Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Die Entsorgung darf auch über die Altmetallsammlung erfolgen. Verpackungen aus Kunststoff (z.B. leere Farbkessel) können mit Siedlungsabfall entsorgt werden.

Weiterhin als Sonderabfall gelten Verpackungen, die Produkte oder Sonderabfälle mit besonders gefährlichen Eigenschaften enthalten haben. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Gebinde leer sind. Solche Verpackungen müssen entweder gereinigt werden (z.B. Fassreinigung) oder separat entsorgt (z.B. verbrannt) werden. Das Kriterium „besonders gefährlich“ ist deshalb sinnvoll, weil solche Produkte gemäss Chemikalienverordnung nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden dürfen. Bei der Abgabe dieser Produkte muss der Bezüger über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemäss Entsorgung informiert werden. Es handelt sich somit um Produkte, die überwiegend an das Gewerbe und die Industrie abgeben werden. Es ist deshalb zumutbar, dass der Bezüger dieser Produkte die entsprechenden Gefahrensymbole kennt und die leere Verpackung als Sonderabfall erkennen muss. Die Verpackung ist ja mit den vorgenannten Gefahrensymbolen gekennzeichnet.

30/32 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493