Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Ölen, nicht ganz entleerte Spraydosen oder Behältnisse aus Metall, Glas oder Kunststoff mit Farben aus dem Bastelbereich. Restinhalte organischer Zusammensetzung (z.B. Treibgase) werden zuverlässig zerstört. Metallische Wertstoffe werden über die Entschrottung der Schlacke, die heute Stand der Technik ist, weitgehend zurückgewonnen.
Mit dieser Regelung wird auch das Problem der Entsorgung von Spraydosen gelöst. Da diese teilweise brennbare Treibgase enthalten, stellen grössere Mengen separat gesammelter Spraydosen ein nicht unbedeutendes Risiko bei der Lagerung, dem Transport und bei der Behandlung dar. Die Spraydosen müssen mit zusätzlichem Aufwand dosiert in den Verbrennungsraum der KVA aufgegeben werden oder einer Sonderabfallverbrennungsanlage (SAVA) zugeführt werden. Während in der KVA das Metall über die Entschrottung ebenfalls zurück gewonnen wird, geht es bei der SAVA sogar verloren. Wenn die Entsorgung vereinzelter Spraydosen im Kehrichtsack zugelassen ist, entsteht auch keine solche Anhäufung mehr. Alternative Behandlungsmethoden (z.B. Trennung von Verpackung, Treibgas und Restinhalt) haben sich bis heute nicht durchgesetzt.
Die Entsorgung von einzelnen kleinen Behältnissen im Kehrichtsack gilt nur für Private und nicht für Betriebe. Letztere müssen die Entsorgung ihrer Sonderabfälle nach wie vor ordnungsgemäss nachweisen können. Ausgeschlossen von der Entsorgung via Kehrichtsack sind zudem alle Produkte, für die es nach der ChemRRV eine Rückgabepflicht gibt. Dazu gehören Batterien, Pflanzenschutzmittel und Biozide. Da, wie oben erwähnt, zusätzlich noch die besonders gefährlichen Stoffe nach ChemRRV ausgeschlossen sind, gibt es keine Gefährdung der Umwelt im Sinne der Gefahrengutvorschriften ADR/SDR. Die hier vorgeschlagene Regelung (Abs. 2) ermöglicht eine Lösung, die auf den heutigen Umgang mit Chemikalien und die vorhandene Infrastruktur für die Entsorgung von Abfällen zugeschnitten ist.
Durch die Optimierung der Entsorgungswege können Kosten für Sammlung und Behandlung reduziert werden. Der Handel und die Sammelstellen der Gemeinden werden entlastet. Wer ein angebrauchtes Nagellackfläschchen via Kehrichtsack entsorgt, handelt nicht illegal.
Die neue Bestimmung wird in einer Vollzugshilfe noch konkretisiert, so dass die Gemeinden ihre Merkblätter mit wenig Aufwand anpassen können.
Art. 12 Meldepflichten
Der neue Abs. 2 entspricht mit Ausnahme einer Änderung in Bst. c dem bisherigen Abs. 4. Der Grund für diese Änderung ist, dass sich beim erstmaligen Erfassen der Meldungen für das Jahr 2007 gezeigt hat, dass die Betriebe meistens nicht in der Lage sind, das angewandte Entsorgungsverfahren bei der Weiterleitung der Abfälle anzugeben. Um sicherzustellen, dass die Abfälle korrekt entsorgt werden, reicht es im Grunde aus, wenn der Empfänger aufgrund seiner Bewilligung berechtigt ist, die Abfälle entgegenzunehmen. Genau dies können die Vollzugsbehörden jedoch nicht nachprüfen, weil der abgebende Betrieb nicht angeben muss, an welches Entsorgungsunternehmen die Abfälle weitergeleitet werden. Bei der Weiterleitung von Abfällen wird deshalb neu nicht mehr die Angabe des Entsorgungsverfahrens, sondern die Angabe des Empfängers mit seiner Betriebsnummer verlangt.
Im Art. 12 fehlt, analog zur Frist für Sonderabfälle, eine Frist für die Einreichung der Meldungen über entgegengenommene andere kontrollpflichtige Abfälle. Für die Meldung der anderen kontrollpflichtigen Abfälle gilt deshalb neu die gleiche Frist wie für die Meldung der entgegengenommenen Sonderabfälle. Die Meldung muss 30 Arbeitstage nach Ablauf des Jahres erfolgen.
Die Entsorgungsunternehmen melden heute die entgegengenommenen Sonderabfälle quartalsweise ausschliesslich durch Online-Eingabe in die Datenbank des BAFU (VeVA-Online). Die erstmalige Umsetzung der jährlichen Meldepflicht für andere kontrollpflichtige Abfälle für das Jahr 2007 bereitete in einzelnen Branchen noch gewisse Anfangsschwierigkeiten. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich die elektronische Form der Meldung auch dort durchsetzen wird. In Einzelfällen bleibt es den Kantonen überlassen, allfällige schriftliche Meldungen von Betrieben in die Datenbank einzugeben und für den daraus entstehenden Aufwand eine Gebühr zu erheben. Es ist unbestritten, dass die Daten für einen wirksamen
11/32 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493