Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Schliesslich würde das Primat der stofflichen Verwertung unterlaufen, da die entsprechenden Anlagen in der Schweiz heute fehlen und wohl auch in Zukunft wohl kaum aufgebaut würden. Die stoffliche Verwertung von Altholz ist aber aus ökologischer Sicht sinnvoll, werden doch durch den Ersatz von Frischholz mit Holzabfällen Ressourcen geschont. Eine energetische Verwertung nach Ablauf des zweiten Lebenzyklus ist im Sinne einer Kaskadennutzung immer noch möglich. Beim vorgeschlagenen Verbot zur Ausfuhr von Altholz muss die energetische Verwertung in der Schweiz auch gegenüber der stofflichen Verwertung im Ausland bevorzugt werden. Das bringt mit Blick auf die gesamte Entsorgungskette keine ökologischen Vorteile.
Die bisherige Praxis, Exporte zur direkten Ablagerung auf Übertagedeponien im Ausland zu verbieten wird neu auf Verordnungsstufe verankert. Die Schweiz verfügt über genügend Übertagedeponien zur Entsorgung der anfallenden Abfälle. Gemäss den Grundsätzen der Basler Konvention soll die Schweiz, dort wo es sinnvoll ist, eine eigene Infrastruktur für die Entsorgung von Abfällen aufrechterhalten. Bei Abfällen, die zur Ablagerung vorgesehen sind, handelt es sich oftmals um grosse Mengen an Rückständen aus der Abfallbehandlung oder um Abfälle, für die keine andere Entsorgungsmöglichkeit besteht. Für diese Abfälle soll die Schweiz die Entsorgungssicherheit selbst gewährleisten. Damit wird auch verhindert, dass Abfälle in nicht geeignete Deponien ins Ausland gelangen. Die zuständige Bundesbehörde ist zwar in der Lage eine überblickbare Anzahl von modernen ausländischen Entsorgungsanlagen auf ihre Umweltverträglichkeit hin zu überprüfen. Dies wäre aber angesichts der vielen Tausend Übertagedeponien in den EU- und OECD-Ländern mit vernünftigem Aufwand nicht möglich und auch nicht sinnvoll. Ausgenommen bleiben nach wie vor Exporte im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit oder die Ausfuhr von Kehrichtschlacke aus importierten Siedlungsabfällen (Bst. d).
Art. 20 Sicherstellung der Entsorgungskosten
Die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verlangen, dass bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen eine finanzielle Sicherheitsleitung hinterlegt wird. Die Sicherheitsleistung kann auf Ersuchen des Exporteurs auch beim BAFU hinterlegt werden. Im Fall einer Rückführung der Abfälle bei Zahlungsunfähigkeit des Exporteurs ist für das BAFU entscheidend, dass es bei Bedarf einen direkten Zugriff auf die Sicherheitsleistung hat. Dies ist jedoch nur bei Leistungsversprechen abstrakter Natur gegeben (Bankgarantien, Versicherungen), die vom zu sichernden Grundgeschäft unabhängig sind. Bürgschaften sind hingegen akzessorischer Natur. Sie setzen eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus. Wenn zum Beispiel aus Sicherheitsgründen eine rasche Entsorgung notwendig ist, kann nicht zugewartet werden, bis die entsprechenden Abklärungen abgeschlossen sind und die Sicherheitsleistung freigegeben wird. Art. 20 Abs. 2 wird dahingehend präzisiert, dass die Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie oder Versicherung erfolgen muss.
3. Abschnitt: Einfuhr
Art. 23 Voraussetzung für die Zustimmung
Die Anforderungen zum Import wurden soweit als möglich und sinnvoll spiegelbildlich zu denjenigen zum Export abgebildet.
Analog zu den Bestimmungen bei der Ausfuhr ist auch die Einfuhr von Abfällen zu direkten Ablagerung auf Übertagedeponien untersagt (Abs. 1 Bst. b). Die Abfallplanung der Kantone umfasst die Entsorgung der anfallenden Abfälle im Inland. Importe von Abfällen zu Ablagerung sind dabei nicht vorgesehen. Die Errichtung von Deponien muss langfristig geplant werden. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse in der Schweiz ist die Eröffnung neuer Deponien politisch schwierig zu realisieren. Das Deponievolumen in der Schweiz ist deshalb begrenzt. In bestimmten Regionen (Westschweiz und Tessin) sind die verfügbaren Deponievolumen bereits heute knapp. Es ist deshalb sinnvoll, keine Abfälle aus dem Ausland zur direkten Ablagerung auf Schweizer Deponien zuzulassen. In der Regel ist damit auch keine ökologischer Vorteil verbunden, wenn die Abfälle statt im Ausland in der Schweiz deponiert werden und lange Transportwege notwendig sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb
15/32 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493