Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen H371-1493

verfestigte Filterstäubeverfestigte Filterstäube

KVA-Schlacke ReststoffqualitätKVA-Schlacke Reststoffqualität

aus Rauchgasreinigungaus Rauchgasreinigung

AushubmaterialAushubmaterial

übrige Reststoffeübrige Reststoffe

= 0.19 Mio. Tonnen= 0.19 Mio. Tonnen

26%26%

Abb. 2: Abfallzusammensetzung auf Reststoffdeponien (2007)

Fazit: Es fehlen taugliche Grenzwerte für organische Schadstoffe bei den Reststoffdeponien. Bei den Reaktordeponien existieren bis heute überhaupt keine Grenzwerte um die umweltverträgliche Ablagerung von Abfällen auf diesen Deponien sicherzustellen. Diese fordern die Kantone aber bereits seit vielen Jahren vom Bund. Schliesslich sind die Anforderungen für die Abfallablagerungen auf den drei Deponietypen - Inertstoffdeponie, Reststoffdeponien, Reaktordeponie - aufeinander abzustimmen.

3. Anlass der Änderung

Die Technische Verordnung über Abfälle (TVA) ist seit dem 10. Dezember 1990 in Kraft. Die Entwicklungen im Abfallbereich, insbesondere bei den Behandlungstechnologien, den Abfallströmen, den Abfallarten zur Deponierung und die zahlreichen Sanierungen von Altlasten und Aushubmaterial aus belasteten Standorten machen eine Änderung des Anhangs 1 erforderlich:

ƒ Heute gelangen Abfälle auf Reaktordeponien, für welche der Deponietyp gemäss Abfall-

leitbild und den damaligen TVA-Erläuterungen nicht vorgesehen ist (Abb. 1).

ƒ Für Reaktordeponien existieren keine Grenzwerte, ca. ein Drittel der abgelagerten Abfäl-

le sind heute de facto Sonderabfälle (Abb. 1) und dürften nur in Ausnahmefällen auf der Reaktordeponie abgelagert werden.

ƒ Rund ein Drittel der Altlastsanierungen sind reine Umlagerungen, d.h. die Abfälle werden

ohne vorgängige Behandlung auf Deponien abgelagert. Dies entspricht in keiner Weise einer nachhaltigen Abfallwirtschaft. Zudem werden auch grosse Mengen an kontaminiertem Aushubmaterial direkt auf Deponien abgelagert. Diese Menge ist von Jahr zu Jahr steigend. Der Grundsatz „nur behandelte Abfälle dürfen auf Deponien abgelagert werden“ ist mit entsprechenden Massnahmen und sinnvollen Ausnahmen rasch umzusetzen.

ƒ Im Deponiebereich gibt es eine Vielfalt an Vollzugshilfen von Bund und einzelnen Kanto-

nen. Die Anforderungen an die Abfallablagerung sollen schweizweit harmonisiert werden, in der TVA zusammengefasst und in verständlicher Form klar strukturiert werden.

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