Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Vollzug in elektronischer Form verfügbar sein müssen. In Zukunft soll deshalb ausschliesslich die Meldung in elektronischer Form zulässig sein.
Werden die Meldungen über die entgegengenommen anderen kontrollpflichtigen Abfällen in die vom BAFU zur Verfügung gestellte Datenbank VeVA-Online eingegeben, stehen die Daten sowohl den Kantonen wie dem BAFU zur Verfügung. Die Weiterleitung der Meldungen durch die Kantone ans BAFU gemäss Art. 12 Abs. 5 ist damit obsolet und entlastet diese.
3. Kapitel: Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen
1. Abschnitt: Aus- und Einfuhrbeschränkungen
Art. 14
Gemäss dem neuen Art. 14 Abs. 1 Bst. a werden in Zukunft auch Exporte von Abfällen nach dem Basler Übereinkommen in Länder der Europäischen Gemeinschaft erlaubt, die nicht Mitglied der OECD sind. Diese Regelung bildet den Entscheid III/1 der 3. Konferenz der Vertragparteien vom September 1995 ab. Abfälle nach dem Basler Übereinkommen dürfen in Länder der OECD, der EG und nach Liechtenstein ausgeführt werden.
2. Abschnitt: Ausfuhr
Die Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung aus den bisherigen Artikel 16 und 17 sind neu strukturiert. Gestützt auf die bisherige Praxis im Vollzug werden einige Anforderungen in der Verordnung konkretisiert. Neu werden in Art. 17 die wichtigsten Elemente aus dem bisherigen Art. 39 umgesetzt.
Art. 16 Gesuch
Gemäss dem neuen Art. 16 Abs. 1 Bst. c wird die elektronische Form des Notifizierungsbogens verbindlich festgelegt. Bereits heute werden Notifizierungsformulare ausschliesslich mit der vom BAFU zur Verfügung gestellten Webapplikation VeVA-Online erstellt. Diese Praxis bringt sowohl für die Gesuchsteller als auch für die Vollzugsbehörden überwiegend Vorteile.
Der neue Buchstabe b entspricht weitergehend dem bisherigen Buchstaben f. Der letzte Teilsatz über die Bestätigung der Gültigkeit der Verträge wurde entfernt. Es wird vorausgesetzt, dass es sich um gültige Verträge handelt.
Die seit dem 12. Juli 2007 gültigen Regelungen der EG über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen (EG Nr. 1013/2006) verlangen, dass der Exporteur sein Gesuch immer an die Behörde im Ausfuhrstaat einreicht. Die Behörde überprüft das Gesuch auf Vollständigkeit, fordert gegebenenfalls Unterlagen nach und leitet das vollständige Gesuch an die zuständigen Behörden der betroffenen Durch- und Einfuhrstaaten weiter. Die Behörde des Exportstaates stimmt der Ausfuhr dann zu, wenn die Zustimmung der anderen zuständigen Behörde vorliegt. Die Verordnung enthält zwar Ausnahmeregelungen für Mitgliedstaaten der OECD, die nicht der EG angehören, diese gelten jedoch nur, wenn die Abfälle verwertet werden. In der Praxis führt dies häufig zu Missverständnissen und beträchtlichen Verzögerungen im Ablauf des Verfahrens mit entsprechendem schriftlichem Aufwand für das BAFU und die Exporteure. Gesuche werden oft unbehandelt zurückgewiesen, weil die untergeordneten Behörden im Ausland erwarten, dass sich die Abläufe in der Schweiz nicht von denjenigen der EG unterscheiden. Das Notifizierungsverfahren soll deshalb demjenigen der EG angeglichen werden (Abs. 2 und 3). Durch die Harmonisierung der Abläufe wird der administrative Aufwand für die Schweizer Unternehmen erheblich reduziert. Zudem beklagen die Schweizer Exporteure zunehmenden Formalismus durch ausländische Behörden, was meist erheblichen Zeitverlust in einem schnelllebigen Geschäft bedeutet. Als Bundesbehörde wird das BAFU hingegen meist zuvorkommender behandelt, zudem besitzt es die Möglichkeit, bei gravierenden Fällen direkt über die nationale Behörde des Einfuhrstaates Einfluss auf das Verfahren zu nehmen, was wiederum den Schweizer Entsorgungsunternehmen zugute kommt. Die Behördennotifikation führt allerdings beim zuständigen BAFU zu einem bedeutenden Mehraufwand.
Art. 17 Voraussetzung für die Ausfuhrbewilligung
12/32 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493