Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen H371-1493
2. Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Tierische Nebenprodukte fallen im grenzüberschreitenden Verkehr sowohl unter die Vorschriften der VeVA als auch unter diejenigen der Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte (VTNP). Das Verfahren, das die VTNP vorgibt, trägt der umweltverträglichen Entsorgung genügend Rechnung. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, soll bei Abfällen, die unter die VTNP fallen, auf das Notifizierungsverfahren nach VeVA verzichtet werden (Art. 1 Abs. 3 Bst. d). Diese Aufteilung des Geltungsbereiches entspricht auch demjenigen der EG. Damit entfallen auch aufwendige Abstimmungen der Verfahren unter den Behörden. Art. 1 Abs. 4 Bst. c kann somit aufgehoben werden. Auch im Verkehr mit Abfällen im Inland ist mit der vorgeschlagenen Abgrenzung klar, ob die Kontrollverfahren der VTNP oder diejenigen der VeVA angewandt werden.
Art. 2 Verzeichnis der Abfälle und der Entsorgungsverfahren
Anstelle von Art. 12 Abs. 2 wird neu in Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz darauf hingewiesen, dass das UVEK in der LVA auch die Entsorgungsverfahren gemäss Basler Übereinkommen bezeichnet. Der Titel wurde entsprechend angepasst.
2. Kapitel: Verkehr mit Abfällen im Inland
2. Abschnitt: Entgegennahme von Abfällen
Art. 4 Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber
Bei der Einführung der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) wurden Siedlungsabfälle teilweise noch in Deponien abgelagert. Bei der Umsetzung der Verordnung war es deshalb angebracht, dass auch kleine Mengen von Sonderabfällen von Haushalten separat gesammelt und entsorgt werden. Damit wurde verhindert, dass schadstoffhaltige Produkte in Deponien gelangen und dadurch das Sickerwasser und die Luft belasten. Heute werden aber sämtliche Siedlungsabfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen verbrannt.
Zudem waren damals Stoffe im freien Verkauf erhältlich, deren Inverkehrbringen heute verboten oder eingeschränkt ist, wie z.B. die Verwendung von vielen ozonschichtabbauenden Treibgasen in Spraydosen. Die Chemikalienverordnung schränkt die Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen heute stark ein. So dürfen z.B. giftige, ätzende oder explosionsgefährliche Stoffe nur unter Hinweis auf die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftgemässe Entsorgung abgeben werden. Die Abgabe an die breite Öffentlichkeit ist verboten. Unter diesen veränderten Rahmenbedingungen darf hinterfragt werden, ob die separate Sammlung und Entsorgung kleiner Mengen von Sonderabfällen aus Haushaltungen noch notwendig und sinnvoll ist, um die Gesundheit des Menschen, den sicheren Verkehr mit Abfällen und die umweltverträgliche Entsorgung zu gewährleisten.
Abfälle aus Haushalten, die gemäss Abfallverzeichnis als Sonderabfall gelten, müssen entweder dem Handel oder an einer dazu eingerichteten Sammelstelle zurückgegeben werden. Der Handel ist gemäss Chemikaliengesetz zur Rücknahme verpflichtet. Gerade im Detailhandel sind viele Verkaufsstellen aber hierzu nicht geeignet. Verkaufsstellen in der Innenstadt verfügen gar nicht über die Möglichkeit, grössere Mengen von z.B. Spraydosen sicher im Freien zwischenzulagern. Lebensmittelläden im Quartier verfügen zudem nicht über das sachkundige Personal, um solche Abfälle in verschiedene Gefahrenkategorien aufzutrennen und die Zwischenlagerung zu überwachen. Damit würden sich eher zusätzliche Gefahren ergeben. Viele dieser Abfälle können aber problemlos in kleinen Mengen dem Haushaltabfall, d.h. dem Siedlungsabfall, beigegeben werden. Wenn aus Haushaltungen Verpackungen einschliesslich Restinhalt von maximal 200g vereinzelt in den Kehrichtsack gelangen, beeinträchtigt dies weder die Sicherheit bei Sammlung und Transport noch die Behandlung der Abfälle in der KVA. Als Beispiele können aufgeführt werden: Fläschchen mit ätherischen
10/32 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493