Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
den, die keine besonders gefährlichen Substanzen enthalten haben, wird hingegen erleichtert.
4. Gesetzliche Grundlagen der Revision
4.1 VeVA
Gemäss Artikel 30f und 30g USG sowie in Ausführung des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses erlässt der Bundesrat Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen Abfällen.
4.2 TVA
Artikel 30h USG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, technische und organisatorische Vorschriften über Anlagen zur Entsorgung von Abfällen (Abfallanlagen) zu erlassen. Die TVA enthält heute Vorschriften für Deponien, Zwischenlager, Abfallverbrennungsanlagen und Kompostierungsanlagen.
5. Verhältnis zur europäischen Rechtssetzung
5.1 VeVA
Aufgrund der seit der Einführung der VeVA am 1. Januar 2006 und der neuen Europäischen Abfallverbringungsverordnung am 12. Juli 2007 gesammelten Erfahrungen wird die VeVA in zahlreichen Punkten mit den Regelungen der Europäischen Gemeinschaft harmonisiert. Dadurch werden die administrativen Verfahren vereinheitlicht und somit insbesondere auch für die Schweizer Entsorgungsunternehmen vereinfacht.
Die neue Abfallverbringungsverordnung der EG räumt den Behörden des Versandstaates mehr Möglichkeiten ein, gegen die Verbringung der Abfälle Einwand zu erheben. Damit nähert sich die Praxis der EG derjenigen der Schweiz an. Dabei sind insbesondere die Entsorgungsautarkie, das Prinzip der Nähe, der Vorrang der Verwertung oder die verfügbare Technik von Bedeutung. So hat z.B. Österreich gestützt auf diese Grundsätze den Import von asbesthaltigen Abfälle zur Ablagerung auf Oberflächendeponien gesetzlich verboten. Im Gegensatz zur hier vorgeschlagenen Variante des Exportverbots für Altholz setzen die Mitgliedstaaten der EG hingegen vorwiegend auf Fördermassnahmen im Rahmen der Energie- bzw. CO2-Politik.
Die Umstellung auf elektronische Nachweisverfahren ist auch in anderen europäischen Ländern in vollem Gange. So ist z.B. in Deutschland für Sonderabfälle ab dem Jahr 2011 nur noch die Meldung in elektronischer Form zulässig, und es sind sogar Bestrebungen für ein EG-weites elektronisches System für diesen Bereich im Gange.
5.2 TVA
In der europäischen Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien sind mit dem Schweizer Abfallrecht vergleichbare Grundsätze zur Ablagerung von Abfällen formuliert, nämlich: „Die Deponierung sollte wie jede andere Methode der Abfallbehandlung kontrolliert und sachgemäss erfolgen, damit potentielle nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und Gefahren für die menschliche Gesundheit vermieden oder eingeschränkt sind. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die unkontrollierte Ablagerung, Ableitung und Beseitigung von Abfällen zu verhindern. Hierzu müssen die Deponien hinsichtlich der in den Abfällen enthaltenen Stoffe beherrschbar sein. Diese Stoffe sollten soweit möglich, nur in vorhersehbarer Weise reagieren.“ Ein technischer Ausschuss ist beauftragt, Abfallannahmekriterien für Deponien zu erarbeiten. Wie in der Schweiz sollen in der EG nur noch behandelte Abfälle zur Ablagerung gelangen.
Auch in der EG sind drei Deponietypen vorgesehen, allerdings besteht hier ein Unterschied zur Schweiz, wo die Sonderabfalldeponie bereits seit 1990 aus dem Deponiekatalog gestrichen wurde. Im Entscheid des Rates der EU vom 19. Dezember 2002 wurden Kriterien für Abfälle auf Deponien festgelegt. Diese lassen sich zwar nicht ohne Einschränkungen mit den bestehenden und den neu erarbeiteten Kriterien in der Schweiz vergleichen. Aber auch die EG-Richtlinie kennt eine Positivliste, d.h., Abfälle, die auf dieser Liste genannt sind, können
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