Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
sein sollten. Grossstückige Gegenstände, wie Kühlschränke, Kochherde oder Gefriertruhen sind zu separieren und getrennt zu entsorgen. Unter Buchstabe e sind mit den nicht brennbaren Bauabfällen aus Verbundstoffen z.B. Gipskartonplatten oder Schilflehmbaustoffe zu verstehen. Für alle anderen Abfälle, die nicht explizit unter Absatz 1 aufgeführt sind, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Grenzwerte (Gesamtgehalte) für die anorganischen und organischen Parameter eingehalten sind. Die Feststoffgrenzwerte für die Organika wurden wie in der Einleitung zur Änderung dieses Anhangs beschrieben hergeleitet. Die Grenzwerte für die Schwermetalle entsprechen den Grenzwerten für das Schlackekompartiment und stellen maximale Schwermetallgehalte einer modernen Schlacke dar.
Ziffer 32
In Ziffer 32 wird die Ablagerung von Abfällen auf Schlackekompartimenten geregelt. Diese Abfälle können nur unter der Voraussetzung so abgelagert werden, wenn ein Stoffaustausch mit anderen Abfällen ausgeschlossen ist. Die in Absatz 1 aufgeführten fünf Abfallarten (Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle, Bildschirmglas, verglaste Rückstände, Schlacke aus Sonderabfallverbrennungsanlagen und sauer gewaschene Filterasche) können ohne weitergehende Nachweise direkt auf einem Schlackekompartiment abgelagert werden. Alle diese Abfälle sind als schlackeähnlich zu bezeichnen. Ihre Zusammensetzung gewährleistet, dass keine unvorgesehenen Reaktionen im Deponiekörper geschehen können.
Für die unter Buchstabe a aufgeführte Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle wird eine Anforderung bezüglich der Eisen- und Nichteisenmetallentschrottung eingeführt. Der Anteil an partikulärem Metall (Metallstücke) darf nach der Entschrottung noch zwei Gewichtsprozente betragen. Damit soll sicher gestellt werden, dass nach einer Übergangszeit von drei Jahren nach Inkraftsetzung dieser Verordnungsänderung für die gesamte Schlacke in der Schweiz die Entschrottung nach dem Stand der Technik erfolgt. Nur so kann den beiden Zielen der Schweizerischen Abfallwirtschaft, der Ressourcenschonung und dem Schliessen von Kreisläufen, Rechnung getragen werden. Es ist festzuhalten, dass mit der Entschrottung der Schlacke in den letzten Jahren dank den hohen Rohstoffpreisen sehr viel Geld verdient wurde und daher an vielen Orten in der Schweiz die Entschrottung in entsprechenden Anlagen direkt bei den Verbrennungsanlagen oder auf den Deponien schon durchgeführt wird. Das Bundesamt erlässt mit Inkraftsetzung dieser Verordnungsänderung eine detaillierte Richtlinie, wie die Schlacke zu beproben und der Restmetallgehalt zu bestimmen ist. Es soll mit ausgewiesenen Fachleuten eine einfache, kostengünstige und robuste Methodik ausgearbeitet werden.
Die unter Absatz 2 abschliessend aufgeführten Abfallarten, wie Ofenauskleidungen, Ca- und Al-Hydroxidschlämme, abgegossene Sande und Schlacken aus Giessereien sowie nicht brennbares Kugelfangmaterial haben Anforderungen an die Schwermetallgehalte (Gesamtgehalte) einzuhalten. Diese Werte entsprechen einer durchschnittlichen Schlackezusammensetzung in der Schweiz.
Ziffer 4
Unter Ziffer 4 sind diejenigen Nachweise zusammengefasst, die für alle drei Deponietypen Gültigkeit haben.
Aufgrund von Absatz müssen die zuständigen Behörden festlegen, welche Parameter im Einzelfall analytisch zu bestimmen sind. Dies sind diejenigen Parameter, bei denen aufgrund der Art und Herkunft der Abfälle mit Belastungen zu rechnen ist. Der Analyseaufwand soll somit auf das Notwendige beschränkt werden.
Die vorgeschlagene Grenzwertliste umfasst Schadstoffe, die in etwa 90 Prozent der Fälle in den abzulagernden Abfällen auftreten. Dies bedeutend nicht, dass die anderen Schadstoffgruppen nicht existieren, nur es wenig sinnvoll, Grenzwerte für Tausende von organischen Verbindungen in der TVA festzulegen. In Absatz 2 wird geregelt, dass für umweltgefährdende Stoffe, für die keine Grenzwerte definiert sind, die zuständige Behörde diese Grenzwerte mit Zustimmung des Bundesamtes im Einzelfall festlegt. Dazu wird das Bundesamt mit Inkraftsetzung dieser Verordnungsänderung eine Richtlinie erlassen, die die Methodik zur Herleitung von Grenzwerten eindeutig definiert.
27/32 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493