Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
ohne weitere chemische Abklärungen abgelagert werden. Dieses System wurde aber nur auf die Inertstoffdeponien angewendet. Andererseits kennt die EG Eluatgrenzwerte für anorganischen Parameter bei allen drei Deponietypen. Für einige organische Parameter existieren in der EG-Richtlinie Gesamtgehaltsgrenzwerte, so wie dies in dieser Vorlage auch vorgesehen ist. Diese Vorlage geht aber insofern weiter, als dass sie mehrheitlich aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen auf Gesamtgehaltsgrenzwerte setzt. Diese Werte wurden aber wissenschaftlich fundiert hergeleitet aus Eluatwerten, welche auf dem bewährten risikobasierten Ansatz der TVA von 1990 fussen (siehe dazu die Ausführungen in Kapitel 4). Es ist also festzuhalten, dass es keine signifikanten Unterschiede zwischen den Regelungen der EG und derjenigen der Schweiz bestehen. Die Grenzwerte in der TVA sind von Eluatwerten abgeleitet, wie schon ausgeführt wurde. Die Grundsätze zur Abfallablagerung sind nahezu identisch, einzig die konkreten Kriterien sind, wie ausgeführt, nicht direkt vergleichbar.
6. Auswirkung der Verordnungsänderung
6.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund Im Rahmen der VeVA-Revsion
Die Harmonisierung der administrativen Abläufe mit der EG führt insbesondere in drei Punkten zu einem Mehraufwand für das BAFU als Vollzugsbehörde im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen:
- Mit der Einführung der Behördennotifikation erfolgt die Gesuchsabwicklung nicht mehr
wie bisher bilateral zwischen Gesuchsteller und inländischer bzw. ausländischer Bewilligungsbehörde, sondern neu direkt zwischen den Behörden des Exportstaates und des Importstaates.
- Die Schweizer Exporteure können die nach den Vorschriften der EG verlangte Sicher-
heitsleistung für eine allfällige Rückführung und alternative Entsorgung der grenzüberschreitend verbrachten Abfälle beim BAFU hinterlegen. Das BAFU legt dazu einen angemessenen Betrag fest.
- Rückweisungen von illegal verbrachten Abfällen werden in jüngster Zeit von den EG-
Staaten administrativ aufwendiger abgewickelt. Die früher unkomplizierten Rückweisungen per Telefon werden ist nicht mehr möglich.
Darüber hinaus ist in den letzten Jahren eine stetige Zunahme der zu bearbeitenden Gesuche festzustellen. Die Anzahl der ausgestellten Verfügungen stieg von rund 450 im Jahr 2000 auf über 700 im Jahr 2007. Mit der zunehmenden Globalisierung der Abfallwirtschaft und den mit dieser Verordnungsänderung geschaffenen klaren Rahmenbedingungen hin zu einer Liberalisierung ist mit einer weiteren Zunahme der Gesuche zu rechnen.
Die oben genannten Aufgaben können aber bereits seit längerer Zeit mit dem vorhandenen Personalbestand insbesondere bei Krankheiten und Ferien nicht immer fristgerecht bewältigt werden. Für den Vollzug der revidierten VeVA benötigt das BAFU deshalb zusätzlich zwei neue Stellen. Auch mit diesen verfügt die Schweiz gegenüber vergleichbarer europäischer Staaten über deutlich weniger Personal. Die zusätzlichen Personalausgaben sollen mit einer Erhöhung der Gebühren für die Export- und Importbewilligungen finanziert werden. Die vergleichsweise bescheidene und bei weitem nicht kostendeckende Grundgebühr von bisher Fr. 350.- soll auf Fr. 650.- erhöht werden. Die Erhöhung der Gebühr ist vertretbar, weil die zusätzliche Dienstleitung dem Gesuchsteller eine Arbeitserleichterung bringt. Auch der erhöhte Betrag liegt immer noch im unteren Bereich der Gebühren, die in den anderen europäischen Ländern erhoben werden. Für die Branche, die pro Jahr einen Umsatz von rund 500 Mio.
Franken erzielt, sollten die Gebühren verkraftbar sein.
Im Rahmen der TVA-Änderung
Die Verordnungsänderung hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.
8/32 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493